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3. Was re­gelt die Aus­nah­me­vor­schrift des § 151 S. 1 BGB?

a. Wie wirkt sich § 151 S. 1 BGB in der Fall­lö­sung aus?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

V bie­tet K 2t Kaf­fee zum Preis von 10.000 € an. K sen­det V ein Fax mit dem Text: "Danke für Ih­ren Vor­schlag. Das ist mir zu teu­er; ich bin aber be­reit 8.000 € für die 2t Kaf­fee zu be­zah­len. Wenn Sie ein­ver­stan­den sind, kön­nen Sie so­fort lie­fern."

V ver­sen­det dar­auf­hin 2t Kaf­fee an K.

Zu wel­chem Preis kam der Kauf­ver­trag zu­stan­de?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

1. Ur­sprüng­lich lag ein An­trag des V ge­gen­über K (§ 145 BGB) auf Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges über 2t Kaf­fee für 10.000 € vor.

2. Die­sen An­trag hat K je­doch aus­drück­lich ab­ge­lehnt, wo­durch er er­lo­schen ist (§ 146, 1. Var. BGB).

3. Al­ler­dings ent­hielt das Fax einen An­trag des K ge­gen­über V (§ 145 BGB) auf Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges zu 8.000 €.

4. Die­sen An­trag müsste V an­ge­nom­men ha­ben. Die An­nahme ist eine grund­sätz­lich emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung.

a. Das be­deu­tet, dass eine Wil­lens­er­klä­rung des V vor­lie­gen muss. Bei Aus­le­gung nach § 133 BGB, § 157 BGB ist im Ver­sand der Ware eine kon­klu­dente Wil­lens­er­klä­rung, die auf Ab­schluss des Ver­trages ge­rich­tet ist, zu er­bli­cken.

b. Al­ler­dings ist der Akt des Ver­sen­dens dem K nicht zu­ge­gan­gen. Je­doch hatte K hier aus­drück­lich auf den Zu­gang der An­nahmeer­klä­rung ver­zich­tet. Da­mit war der Zu­gang der An­nahme nach § 151 S. 1, 2. Var BGB ent­behr­lich.

5. Da­her ist ein Kauf­ver­trag zwi­schen V und K über 2t Kaf­fee ge­gen Zah­lung von 8.000 € durch den Ver­sand der Ware zu­stande ge­kom­men.

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