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III. Was ist der "Zu­gang" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?

3. Was re­gelt die Aus­nah­me­vor­schrift des § 151 S. 1 BGB?

Nach § 151 S. 1 BGB kann ein Ver­trag durch eine An­nahme zu­stande kom­men, ohne dass die An­nahme dem An­tra­gen­den ge­gen­über er­klärt zu wer­den braucht. Da­mit ent­fällt für die An­nahme (und nur für die­se!) das Er­for­der­nis des Zu­gangs (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt je­doch nur dann, wenn ent­we­der (1) die An­nahme nach der Ver­kehrs­sitte für den An­tragen­den nicht zu er­war­ten ist (§ 151 S. 1 1. Var. BGB) oder (2) der An­tra­gende auf sie ver­zich­tet hat (§ 151 S. 1 2. Var. BGB):

  • Ist eine An­nahmeer­klä­rung nach der Ver­kehrs­sitte (z.B. Schen­kungs­ver­spre­chen, Ho­tel­re­ser­vie­rung) nicht zu er­war­ten, so ent­fällt die Zu­gangs­be­dürf­tig­keit, § 151 S. 1 1. Var. BGB. Der Ver­trag ist ge­schlos­sen, so­weit aus dem Ver­hal­ten des Emp­fän­gers des An­trags ein An­nahmewille ge­schlos­sen wer­den kann. Der An­tragende muss hier­von je­doch nichts er­fah­ren.
  • A sen­det eine Email an das Ho­tel B, dass er ein Zim­mer für den mor­gi­gen Tag be­nö­tigt.
  • A be­stellt Waren per Ex­press­lie­fe­rung, die star­ken und schnel­len Preis­schwan­kun­gen un­ter­lie­gen.
  • Wei­ter­hin ent­fällt die Not­wen­dig­keit des Zu­gangs, wenn der An­tragende auf die­sen ver­zich­tet hat, § 151 S. 1, 2. Var. BGB. Die An­nahme liegt dann in der Er­fül­lungshand­lung, wo­durch der Ver­trag zu­stande kommt.
Sieht man in dem Be­reit­stel­len des Ben­zins mit der Zapf­säule eine of­ferta ad in­cer­tas per­so­nas, so ver­zich­tet der Tank­stel­len­be­trei­ber auf den Zu­gang ei­ner An­nahmeer­klä­rung, die im Tank­vor­gang des Kun­den liegt.
§ 151 BGB gilt nur für die An­nahmeer­klä­rung, nicht hin­ge­gen für an­dere Wil­lens­er­klä­rungen, ins­be­son­dere nicht für den An­trag auf Ver­tragsschluss (§ 145 BGB) oder für ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte (etwa die An­fech­tungs­er­klä­rung, § 143 BGB, oder die Rück­trittser­klä­rung, § 349 BGB).
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