Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 10 Min. · noch 40 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Wie er­folgt eine AGB-Kon­trol­le?

II. Lück­en­text: Vor­aus­set­zun­gen zum Vor­lie­gen von AGB

Der Be­griff der AGB ist in § ge­re­gelt. Die Vor­aus­set­zun­gen zum Vor­lie­gen von AGB sind:

1. Ver­tragsbe­din­gun­gen

2. vor­for­mu­liert für eine von Ver­trä­gen

3. durch den Ver­wen­der dik­tiert

Ver­tragsbe­din­gun­gen sind Klau­seln, die ei­nes Ver­trages - schuld­recht­lich wie sa­chen­recht­lich - ge­stal­ten sol­len. Es sol­len dar­über hin­aus auch ein­sei­tige Er­klä­run­gen der Par­teien durch § 305 Abs. 1 S. 1 BGB er­fasst wer­den.

Die Be­din­gungen müs­sen für eine von Ver­trä­gen vor­for­mu­liert sein. Da­bei reicht be­reits eine grö­ße­re, aber be­stimmte An­zahl von Ver­trä­gen aus. Die äu­ßere Form ist da­bei .

Die Be­din­gungen muss der Ver­wen­der der an­de­ren Ver­tragspar­tei stel­len. Er muss sie . Daran fehlt es, wenn die Be­din­gungen tat­säch­lich in­di­vi­du­ell wer­den. Nicht sel­ten kommt es vor, dass ein­zelne Dinge in­di­vi­du­ell ver­ein­bart wer­den, der Rest des Ver­trages aber durch be­stimmt wird.

Nur wenn man fest­stellt, dass eine AGB nach § 305 Abs. 1 BGB vor­liegt, hat man die wei­te­ren Prü­fungs­schritte durch­zu­füh­ren.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.