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I. Wann ist die AGB-Kon­trolle er­for­der­lich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?

4. In wel­chen Fäl­len wer­den AGB nicht über­prüft?

Eine AGB-Kon­trolle er­folgt nicht bei Ver­trä­gen im Erbrecht, im Fa­mi­li­en­recht und im Ge­sell­schafts­recht, so­wie im Kol­lek­tiv­ar­beits­recht (Ta­rif­ver­trä­ge, Be­triebs- oder Dienst­ver­ein­ba­run­gen), vgl. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Hier greift statt­des­sen nur eine all­ge­meine In­halts­kon­trolle an­hand von § 242 BGB bzw. § 138 BGB.

Im Ar­beits­recht ist die Ein­be­zie­hungs­kon­trolle ent­behr­lich, zu­dem ist auf die dor­ti­gen Be­son­der­hei­ten Rück­sicht zu neh­men (eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, die § 310 Abs. 4 S. 2 BGB nur des­halb be­tont, weil frü­her auch in­so­weit das AGB-Recht un­an­wend­bar war).

Sehr klau­sur­re­le­vant ist § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, nach dem AGB, die ge­gen­über ei­nem Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB), ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öf­fent­li­chen Rechts (Bund, Län­der, Ge­mein­den, Uni­ver­si­tä­ten etc.) oder ei­nem öf­fent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ver­wen­det wer­den die Ein­be­zie­hungs­kon­trolle nach § 305 Abs. 2 BGB und die spe­zi­fi­schen Klau­sel­ver­bote nach § 308 BGB, § 309 BGB keine An­wen­dung fin­den. Ach­tung: Ge­mäß § 310 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB wer­den die Wer­tun­gen der § 308 BGB, § 309 BGB dann je­doch auf § 307 Abs. 1 und 2 BGB über­tra­gen, so­dass die Klau­sel­ver­bote über die Ge­ne­ral­klau­sel den­noch Be­ach­tung fin­den kön­nen. Die Ge­ne­ral­klau­sel des § 307 BGB ist im­mer zur Über­prü­fung der Klau­sel her­an­zu­zie­hen. Dar­auf müs­sen Sie in Fall­lö­sun­gen stets ach­ten!

We­nig klau­sur­re­le­vant sind zwei Aus­nah­men: Die be­son­de­ren Klau­sel­ver­bote der §§ 308, 309 BGB sind nicht auf Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men an­wend­bar (§ 310 Abs. 2 BGB). Für Per­so­nen­be­för­de­rungs­un­ter­neh­men und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­ter be­fin­det sich eine Aus­nahme zur Ein­be­zie­hung in § 305a BGB, die aber an öf­fent­lich-recht­li­che Vor­ga­ben an­knüpft, die sie in der Klau­sur nicht prü­fen kön­nen. Das nor­male Taxi bzw. die lo­ka­len Bah­nen fal­len in der Re­gel nicht un­ter diese Aus­nah­me.

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