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I. Wann ist die AGB-Kon­trolle er­for­der­lich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?

3. Was ist be­züg­lich des "Stel­lens" der Ver­tragsbe­din­gun­gen zu be­ach­ten?

  • Der Ver­wen­der stellt Ver­tragsbe­din­gun­gen im­mer dann, wenn keine In­di­vi­dual­ver­ein­ba­rung nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vor­liegt: Das Merk­mal ent­fällt al­so, wenn ernst­hafte Ver­hand­lun­gen ge­führt wur­den. Die Klau­sel muss ein­sei­tig durch den Ver­wen­der vor­ge­ge­ben wor­den sein. Ver­hand­lun­gen sind zu­dem erst mög­lich, wenn beide Par­teien die in der Klau­sel ge­trof­fene Re­ge­lung ver­ste­hen; im Zwei­fel be­steht eine Auf­klä­rungs­pflicht der er­fah­re­nen Par­tei. Eine Dis­kus­sion ohne die Ab­sicht, auch Än­de­rungs­wün­sche an­zu­neh­men, ge­nügt also nicht.

Wich­tig: Stellt der Ver­wen­der eine Klau­sel, schließt dies eine In­di­vi­dual­ver­ein­ba­rung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB aus. Sie müs­sen diese Frage also nicht noch ein­mal se­pa­rat prü­fen.

  • Für Ver­trä­ge, in de­nen ein Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB) ei­nem Ver­brau­cher (§ 13 BGB) ge­gen­über AGB stellt, greift nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in­so­weit eine Ver­mu­tung: Ist eine Klau­sel vor­for­mu­liert, wird ver­mu­tet, dass der Ver­wen­der sie stellt, so­fern sie nicht der Ver­brau­cher in den Ver­trag ein­ge­bracht hat. Sol­che von Dritten vor­for­mu­lierte Klau­seln kön­nen etwa von Mak­lern oder No­ta­ren in den Ver­trag ein­ge­bracht wor­den sein. An­ders als § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB soll­ten Sie diese Ver­mu­tung stets in der Klau­sur her­an­zie­hen, sie ist nicht nach­ran­gig ge­gen­über dem Nor­mal­fall.
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