Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 44 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Wann ist die AGB-Kon­trolle er­for­der­lich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?

2. Wann sind Klau­seln für eine "Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­liert"?

  • Eine Viel­zahl ist mehr als ein Ver­trag, aber wohl auch mehr als zwei (zwei wä­ren wohl eine Mehr­zahl). Eine ge­setz­li­che Un­ter­grenze gibt es nicht; in der Re­gel sagt man es müsste in­ten­diert sein die AGB min­des­tens drei Mal zu ver­wen­den. In der Klau­sur be­deu­tet das: Wenn von vorn­her­ein fest­steht, dass die Klau­sel ma­xi­mal ein- oder zwei­mal ver­wen­det wer­den soll, han­delt es sich nicht um AGB. In Klau­su­ren liegt re­gel­mä­ßig eine Viel­zahl von Ver­trä­gen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vor
  • Vor­for­mu­liert sind die AGB nicht nur, wenn der Ver­wen­der sie schrift­lich fi­xiert, son­dern es ge­nügt be­reits eine ge­dank­li­che Spei­che­rung. Es ist au­ßer­dem un­er­heb­lich, ob der Ver­wen­der sie selbst vor­for­mu­liert hat oder ein Dritter. Ent­schei­dend ist nur die zu­min­dest ge­dank­li­che Fi­xie­rung vor Stel­len der AGB.
  1. Wich­tig: Die AGB müs­sen nicht vom Ver­wen­der selbst mehr­mals ver­wen­det wer­den. Das be­deu­tet, dass auch Ver­tragsfor­mu­la­re/-mus­ter aus dem In­ter­net, die ein Ver­brau­cher zum Ver­kauf sei­nes Ge­braucht­wa­gen ver­wen­det, AGB sind - auch wenn er nur ein Auto zum Ver­kauf hat. Prak­tisch re­le­vant ist dies vor al­lem für For­mu­lar­miet­ver­träge für Woh­nun­gen.
  2. Es ge­nügt, dass die Ver­wen­dung für die Zu­kunft ge­plant ist. Be­reits bei der ers­ten Ver­wen­dung lie­gen dann AGB vor, schließ­lich geht es ge­rade um die Ver­wen­dungs­ab­sicht.
  • Stam­men die AGB von ei­nem Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB) und ist der Kunde Ver­brau­cher (§ 13 BGB), kön­nen Sie trotz Ver­nei­nung der Viel­zahl von Ver­trä­gen zur AGB-Kon­trolle ge­lan­gen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB): Da­nach sind die Re­geln zur In­halts­kon­trolle (§ 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB) so­wie die Aus­le­gungs­re­gel (§ 305c Abs. 2 BGB) auch an­wend­bar, wenn die kon­krete Klau­sel nur ein­mal ver­wen­det wer­den soll, so­fern nicht der Ver­brau­cher auf ihre Ge­stal­tung Ein­fluss neh­men konn­te. Nicht an­wend­bar sind hin­ge­gen die Re­geln zur Ein­be­zie­hung (§ 305 Abs. 2 BGB) und für über­ra­schende Klau­seln (§ 305c Abs. 1 BGB), statt­des­sen gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln (insb. § 130 BGB, §§ 145 ff. BGB). Auf­grund die­ses ein­ge­schränk­ten An­wen­dungs­be­reichs müs­sen Sie auch bei Ver­brau­cherver­trä­gen zu­erst die Viel­zahl von Ver­trä­gen prü­fen, erst bei Ver­nei­nung die­ses Merk­mals dür­fen Sie auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein­ge­hen.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.