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A. Wie er­folgt eine AGB-Kon­trol­le?

III. Wann sind AGB wirk­sam ein­be­zo­gen (§ 305 Abs. 2 BGB)?

Die "Ein­be­zie­hung" nach § 305 Abs. 2 BGB ver­drängt die all­ge­mei­nen Zu­gangs­re­geln nach § 130 BGB. Sie hat drei Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Es muss einen aus­drück­li­chen Hin­weis bei Ver­tragsschluss ge­ben (§ 305 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var. BGB). Statt­des­sen ist aus­nahms­weise ein deut­lich sicht­ba­rer Aus­hang am Ort des Ver­tragsschlus­ses zu­läs­sig, wenn ein Hin­weis im kon­kre­ten Ein­zel­fall nur un­ter un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Schwie­rig­kei­ten mög­lich wäre (§ 305 Abs. 2 Nr. 1, 2. Var. BGB). Es gibt also kein Wahl­recht, son­dern der Aus­hang ist eine be­son­ders be­grün­dungs­be­dürf­tige Aus­nahme - in der Klau­sur also nach­ran­gig zu prü­fen.
  2. Der Ver­tragspart­ner des Ver­wen­ders muss die Mög­lich­keit ha­ben, in zu­mut­ba­rer Weise vom In­halt der AGB Kennt­nis zu neh­men (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  3. Schließ­lich muss der Ver­tragspart­ner des Ver­wen­ders mit der Gel­tung der AGB ein­ver­stan­den sein (§ 305 Abs. 2 a.E. BGB - nicht etwa Nr. 3!)

Be­ach­ten Sie: Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln für die Ein­be­zie­hung ge­gen­über ei­nem Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB), ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder ei­nem öf­fent­lichrecht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. Da­her muss die Gel­tung der AGB nur von der ver­trag­li­chen Ei­ni­gung (An­trag/An­nahme) um­fasst sein. Dies kann im Ein­zel­fall so­gar kon­klu­dent er­fol­gen, wenn die AGB bran­chen­üb­lich sind.

Na­tür­lich hat der Ver­tragspart­ner des Ver­wen­ders auch in­so­weit ein Recht auf Ein­sicht in die AGB - sie sind ihm auf An­for­de­rung zu­zu­sen­den.

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