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4. Ka­pi­tel: Zu­stan­de­kom­men von Ver­trä­gen

E. Was sind Be­din­gung und Be­fris­tung?

Grund­sätz­lich tre­ten die Rechts­fol­gen ei­ner Wil­lens­er­klä­rung oder ei­nes Ver­trages ein, wenn die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind. Das Ge­setz er­laubt aber den Par­teien auf­grund ih­rer Pri­vat­au­to­no­mie zu ver­ein­ba­ren, dass die Rechts­fol­gen nicht so­fort, son­dern erst spä­ter grei­fen sol­len.

Ist der Ein­tritt die­ses Er­eig­nis­ses un­ge­wiss, so han­delt es sich um eine Be­din­gung, §§ 158 - 162 BGB. Ist hin­ge­gen der Ein­tritt ge­wiss, aber ab­hän­gig von ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt, han­delt es sich um eine Be­fris­tung, § 163 BGB.

Be­din­gung: Je­mand pach­tet eine Gast­wirt­schaft un­ter der Be­din­gung, dass er die zum Be­trieb er­for­der­li­che Er­laub­nis er­hält. Oder: Die Kanz­lei K schließt mit Ju­rist J einen Ar­beits­ver­trag als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter un­ter der Be­din­gung ei­nes er­folg­rei­chen ers­ten Staats­ex­amens.

Be­fris­tung: Der Miet­ver­trag, der zwi­schen M und V ge­schlos­sen wur­de, soll ab dem 1. Au­gust gel­ten.

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