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II. In­wie­weit ist die GoA ein "ver­trag­s­ähn­li­ches" Schuld­ver­hält­nis?

Worin lie­gen die we­sent­li­chen Un­ter­schiede der GoA zu Ver­trä­gen?

Um sich den Un­ter­schied zu ver­trag­li­chen An­sprü­chen zu ver­deut­li­chen, soll­ten Sie sich ein­mal das fol­gende Prü­fungs­schema für den Auf­wen­dungser­satz­an­spruch des Ge­schäfts­füh­rers aus § 670 BGB iVm § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB an­se­hen. Nä­he­res wird im be­son­de­ren Schuld­recht (bei den ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nissen) er­ör­tert:

  1. Ge­schäft: Jede tat­säch­li­che oder rechts­ge­schäft­li­che Tä­tig­keit, nicht blo­ßes Dul­den oder Un­ter­las­sen.
  2. Fremd­heit: Tä­tig­wer­den in frem­dem Rechts- und In­ter­es­sen­kreis (hin­rei­chend: "auch frem­des" Ge­schäft, das auch dem Ge­schäfts­füh­rer selbst dient bzw. des­sen Pflicht er­füllt).

  3. Fremd­ge­schäfts­füh­rungs­wille (vgl. § 687 Abs. 1 BGB): Wis­sen und Wol­len, (auch) für einen an­de­ren zu han­deln (wird ver­mu­tet bei ob­jek­tiv frem­dem oder "auch frem­dem" Ge­schäft).

  4. Kein Auf­trag oder sons­tige Be­rech­ti­gung: Keine ver­trag­li­che Grund­lage für Tä­tig­keit bzw. keine ge­setz­li­che Pflicht ge­gen­über dem Ge­schäfts­herrn.

  5. Im In­ter­esse des Ge­schäfts­herrn (§ 677 BGB, § 683 S. 1 BGB): Ge­schäft ist ob­jek­tiv güns­tig für Ge­schäfts­herrn (ver­grö­ßert des­sen Ver­mö­gen oder ver­min­dert Ver­mö­gens­ver­lust).

  6. Ent­spre­chend dem wirk­li­chen oder mut­maß­li­chen Wil­len (§ 683 S. 1 BGB): Kennt­nis des Ge­schäfts­füh­rers vom Wil­len ist nicht er­for­der­lich; auch ein un­be­kann­ter Vor­be­halt schließt die be­rech­tigte GoA aus (vgl. § 678 BGB).

  7. Rechts­folge: Er­satz der tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dungen - nicht: marktüb­li­che Ge­gen­leis­tung (an­ders § 632 Abs. 2 BGB, § 612 Abs. 2 BGB).
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