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E. Was sind Be­din­gung und Be­fris­tung?

I. Wel­che Ar­ten von be­ding­ten Rechts­ge­schäften gibt es?

Mit der Be­din­gung wer­den das Wirk­sam­wer­den oder der Fort­be­stand ei­nes Rechts­ge­schäftes vom Ein­tritt (oder Nicht­ein­tritt) ei­nes be­stimm­ten Er­eig­nis­ses ab­hän­gig ge­macht (§ 158 BGB). Sie müs­sen bei ei­ner Be­din­gung meh­rere Kon­stel­la­tio­nen un­ter­schei­den:

1. Sehr klau­sur­re­le­vant sind die auf den Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens be­zo­ge­nen sog. auf­schie­ben­den und auf­lö­sen­den Be­din­gungen: Will der Er­klä­ren­de, dass eine be­stimmte Rechts­folge erst mit Ein­tritt ei­nes be­stimm­ten Er­eig­nis­ses ein­tre­ten soll, so han­delt es sich um eine auf­schie­bende Be­din­gung ("Sus­pen­siv­be­din­gung"), § 158 Abs. 1 BGB.

Ein Pacht­ver­trag wird un­ter der Be­din­gung der Be­triebs­er­laub­nis ge­schlos­sen.

Eine auf­lö­sende Be­din­gung ("Re­so­lu­tiv­be­din­gung") liegt vor, wenn die Rechts­fol­gen mit Ein­tritt des Er­eig­nis­ses er­lö­schen sol­len, § 158 Abs. 2 BGB.

Ein Pacht­ver­trag soll mit Ent­zie­hung der Be­triebs­er­laub­nis er­lö­schen (d.h. er wird un­ter der auf­lö­sen­den Be­din­gung der Ent­zie­hung ge­schlos­sen).

2. Sel­te­ner wird die Ent­schei­dung hin­sicht­lich der Art und Weise des Be­din­gungsein­tritts re­le­vant sein: Im Re­gel­fall ist der Ein­tritt des Er­eig­nis­ses vom Wil­len der Par­teien un­ab­hän­gig (sog. "ka­su­elle Be­din­gung"). Der Ge­gen­be­griff ist die "Po­tes­ta­tiv­be­din­gung", bei wel­cher eine Hand­lung, die auf ei­nem Wil­lens­ent­schluss ei­ner der Par­teien be­ruht, maß­geb­lich ist. Noch wei­ter geht die sog. "Wol­lens­be­din­gung", bei der die Gel­tung des Rechts­ge­schäfts in das freie Be­lie­ben ei­ner Par­tei ge­stellt wird. Eine Wol­lens­be­din­gung kann nicht ver­ein­bart wer­den, son­dern muss im Ge­setz vor­ge­se­hen sein.

Eine ge­setz­li­che "Wol­lens­be­din­gung" ist der Kauf auf Probe (§ 454 BGB), bei dem die Bil­li­gung des ge­kauf­ten Ge­gen­stands Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit des Kauf­ver­tra­ges ist.

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