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2. Was sind "le­dig­lich recht­lich vor­teil­hafte Rechts­ge­schäfte"?

b. Wann sind Ver­pflich­tungs­ge­schäfte le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft?

Recht­lich nach­tei­lig sind alle schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tungs­ge­schäfte, durch die der Min­der­jäh­rige ir­gend­eine Pflicht ein­geht ("Schuld­ner" wird), mö­gen sie in wirt­schaft­li­cher Hin­sicht noch so vor­teil­haft sein.

Auch der Kauf ei­nes wert­vol­len Neu­wa­gens für 1 € ist recht­lich nach­teil­haft - der Min­der­jäh­rige geht näm­lich die Pflicht ein, einen Euro zu be­zah­len.

Le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft kön­nen da­her nur un­ent­gelt­li­che Rechts­ge­schäfte sein, für die der Min­der­jäh­rige keine Ge­gen­leis­tung er­brin­gen muss. Aber auch hier ist Vor­sicht ge­bo­ten: Nicht nur die Ge­gen­leis­tungs­pflicht, son­dern auch et­waige Ne­ben­pflich­ten kön­nen einen recht­li­chen Nach­teil dar­stel­len. Un­be­acht­lich im Hin­blick auf die Fra­ge, ob ein le­dig­lich recht­lich vor­teil­haf­tes Ge­schäft vor­liegt, sind reine Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB).

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