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b. Wann sind Ver­pflich­tungs­ge­schäfte le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft?

aa. Ist der Auf­trag le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Nach § 662 BGB ver­pflich­tet sich der Be­auf­tragte durch die An­nahme des Auf­trags, ein ihm von dem Auf­trag­ge­ber über­tra­ge­nes Ge­schäft für die­sen un­ent­gelt­lich zu be­sor­gen. Kann ein Min­der­jäh­ri­ger also wirk­sam je­man­den be­auf­tra­gen? (Tipp: Le­sen Sie auch die fol­gen­den Pa­ra­gra­phen!)

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Auf den ers­ten Blick scheint die Ant­wort leicht: Im­mer­hin ist der Auf­trag ja un­ent­gelt­lich - der Min­der­jäh­rige muss also keine Ge­gen­leis­tung er­brin­gen. Wenn Sie aber die fol­gen­den Pa­ra­gra­phen durch­se­hen, sollte Ih­nen § 670 BGB ins Auge fal­len: Da­nach ist der Auf­trag­ge­ber zum Auf­wen­dungser­satz ver­pflich­tet. Da­bei han­delt es sich zwar nur um eine so ge­nannte "Ne­ben­leis­tungs­pflicht" (wes­halb man auch von ei­nem "un­voll­kom­men zwei­sei­ti­gen Ver­trag" in Ab­gren­zung zu ei­nem ech­ten ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag spricht). Den­noch trifft den Min­der­jäh­ri­gen ein recht­li­cher Nach­teil - er kann also keine Auf­träge er­tei­len (und erst Recht nicht an­neh­men).

Ähn­li­ches gilt auch für die Lei­he: Der Ent­lei­her muss nach § 601 Abs. 1 BGB die ge­wöhn­li­chen Er­hal­tungs­kos­ten tra­gen und ist nach § 604 Abs. 1 BGB zur Rück­gabe ver­pflich­tet.

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