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b. Wann sind Ver­pflich­tungs­ge­schäfte le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft?

bb. Sind Schen­kun­gen im­mer le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft?

Eine Schen­kung (§ 516 BGB) als rei­nes Ver­pflich­tungs­ge­schäft ist grund­sätz­lich recht­lich vor­teil­haft. Je­doch sind da­von zwei Aus­nah­men zu ma­chen:

  • Wenn eine Schen­kung mit ei­ner Auf­lage ver­bun­den wird (§ 525 BGB), er­langt der Schen­ker einen An­spruch ge­gen den be­schenk­ten Min­der­jäh­ri­gen auf Voll­zie­hung die­ser Auf­la­ge. Ob dies in je­dem Fall die Schen­kung nach­tei­lig macht, ist um­strit­ten:

Eine Auf­fas­sung sieht die ge­samte Schen­kung dann in je­dem Fall als nach­tei­lig an. Er bräuchte in je­dem Fall die Zu­stim­mung sei­ner El­tern.

  • Den Min­der­jäh­ri­gen trifft eine ein­klag­bare Pflicht - da­mit ist die Schen­kung in kei­nem Fall mehr aus­schließ­lich vor­teil­haft.

Teil­weise wird hin­ge­gen ein recht­li­cher Nach­teil ver­neint, so­weit sich der Min­der­jäh­rige nur ver­pflich­tet, die ge­schenkte Sa­che in be­stimm­ter Weise zu nut­zen. Er bräuchte dann also nicht die Zu­stim­mung sei­ner El­tern.

  • In die­sem Fall muss er nichts aus sei­nem Ver­mö­gen auf­ge­ben, er er­hält nur eine be­las­tete Sa­che - was aber recht­lich im­mer noch mehr ist als keine Sa­che.
  • Auch ein ver­trag­li­cher Rück­trittsvor­be­halt (§ 346 Abs. 1 BGB) be­wirkt, dass die Schen­kung nicht mehr aus­schließ­lich vor­teil­haft ist. So­weit der Min­der­jäh­rige zur Her­aus­gabe au­ßer Stande ist, würde er näm­lich nach § 346 Abs. 2 BGB auf Wer­ter­satz und ggf. so­gar nach § 346 Abs. 4 BGB auf Scha­denser­satz haf­ten. Dies würde sein sons­ti­ges Ver­mö­gen an­grei­fen. Da­her be­darf er schon für die An­nahme der Schen­kung der Zu­stim­mung sei­ner El­tern.
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