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bb. Sind Schen­kun­gen im­mer le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft?

(1) Wel­ches Son­der­pro­blem stellt sich bei Ge­schen­ken der El­tern?

Grund­sätz­lich kön­nen die El­tern als ge­setz­li­che Ver­tre­ter (§ 1626 Abs. 1 BGB, § 1629 Abs. 1 BGB) des Min­der­jäh­ri­gen mit sich selbst als Schen­ker einen Schen­kungs­ver­trag ab­schlie­ßen.

Mut­ter M und Va­ter V schen­ken ih­rem Sohn S zu Weih­nach­ten ein Play­mo­bil-Au­to.

Al­ler­dings würde es sich um ein so ge­nann­tes "In­sich­ge­schäft" han­deln (§ 181 BGB), für das ihre Ver­tre­tungs­macht ge­rade nicht be­steht (§ 1629 Abs. 2 BGB, § 1795 Abs. 2 BGB). Bei le­dig­lich recht­lich vor­teil­haf­ten Ge­schäf­ten wird § 181 BGB je­doch te­leo­lo­gisch re­du­ziert: Sol­che Ge­schäfte sind auch ohne Er­gän­zungs­pfle­ger (§ 1693 BGB, § 1909 BGB) mög­lich, da das Kin­des­in­ter­esse grund­sätz­lich nicht ge­fähr­det ist. Maß­geb­lich da­für ist zu­nächst nur das Ver­pflich­tungs­ge­schäft, also die Schen­kung (§ 516 BGB), die als sol­che le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist.

Das hat aber eine über­ra­schende Fol­ge: Auch beim Er­fül­lungsge­schäft kön­nen die El­tern das Kind ver­tre­ten, da hier die aus­drück­li­che Aus­nahme des § 181 BGB ein­greift, wo­nach ein "in Er­fül­lung ei­ner Ver­bind­lich­keit" ab­ge­schlos­se­nes Ge­schäft stets wirk­sam ist. Ob die Er­fül­lung le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist, muss also nicht mehr ge­prüft wer­den. Das be­deu­tet aber, dass die El­tern für sie recht­lich nach­tei­lige Ge­gen­stände auch ge­gen den Wil­len des Min­der­jäh­ri­gen auf die­sen ab­schie­ben könn­ten.

Mut­ter M und Va­ter V schen­ken ih­rem Sohn S ein ma­ro­des Mehr­fa­mi­li­en­haus mit 8 ver­mie­te­ten Woh­nun­gen. Die Mie­ter be­ste­hen auf Re­no­vie­rung.

Der BGH will die­ses Pro­blem lö­sen, in­dem er die Fol­gen des ding­li­chen Ge­schäfts un­mit­tel­bar in die Prü­fung des schuld­recht­li­chen Ge­schäfts ein­be­zieht, sog. "Ge­samt­be­trach­tung".

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