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A. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

II. Wel­che ge­setz­li­chen Form­vor­schrif­ten sollte man ken­nen?

An­ders als an­dere Rechts­ord­nun­gen sieht das BGB nur an sehr we­ni­gen Stel­len einen aus­drück­li­chen Form­zwang vor. Im Fol­gen­den fin­den Sie die wich­tigs­ten Re­ge­lun­gen, die Sie un­be­dingt ein­mal nach­le­sen soll­ten. Sie soll­ten sich kei­nes­falls zu sehr mit De­tails die­ser Vor­schrif­ten aus­ein­an­der­set­zen, da Sie diese in der Klau­sur nach­le­sen kön­nen, so­fern Sie wis­sen, wo Sie su­chen müs­sen.

No­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung (vgl. § 128 BGB):

  • Ver­pflich­tun­gen zu Ver­äu­ße­rung oder Er­werb ei­nes Grund­stücks (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und zu Ver­äu­ße­rung oder Er­werb von GmbH-Ge­schäfts­an­tei­len (§ 15 Abs. 3 GmbHG) sind no­ta­ri­ell zu be­ur­kun­den.
  • Die ding­li­che Ei­ni­gung bei Grund­stücksge­schäf­ten be­darf zwar nach § 873 Abs. 2 BGB grund­sätz­lich nicht der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung, wohl aber die Auf­las­sung (d.h. die Ei­ni­gung über die Ei­gen­tumsüber­tra­gung, § 925 Abs. 1 BGB). Ebenso ist für die ding­li­che Über­tra­gung von GmbH-Ge­schäfts­an­tei­len no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung er­for­der­lich (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
  • No­ta­ri­ell zu be­ur­kun­den (vgl. § 128 BGB) sind zu­dem Erb­ver­träge (§ 2276 BGB) und Ehe­ver­träge (§ 1410 BGB).

Schrift­form (§ 126 BGB):

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