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A. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

I. Grund­satz der Form­frei­heit

Das BGB geht grund­sätz­lich da­von aus, dass Rechts­ge­schäfte form­frei ab­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, der rechts­ge­schäft­li­che Wille muss also nur ir­gend­wie aus­ge­drückt wer­den. Es ist des­we­gen im Re­gel­fall ir­re­le­vant, auf wel­che Weise eine Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben wird, ob münd­lich, schrift­lich oder in di­gi­ta­ler Form (z.B. durch E-Mail), ob aus­drück­lich oder durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten.

  • Stu­dent S zeigt mor­gens beim Bä­cker kom­men­tar­los auf die Mohn­schne­cke, die er kau­fen möch­te.
  • Der Händ­ler H und der rei­che Hob­by­pi­lot P ei­ni­gen sich per Hand­schlag über den Kauf ei­nes Flug­zeugs.
  • Un­ter­neh­mer U schließt mit dem Bau­be­trieb B münd­lich einen Ver­trag über die Er­rich­tung ei­nes Bü­ro­ge­bäu­des.

In der Pra­xis wer­den viele Rechts­ge­schäfte zwar mit ei­ner ge­wis­sen Form ab­ge­schlos­sen wer­den (so wer­den ein Kauf­ver­trag über ein Flug­zeug oder ein Bau­ver­trag wohl im Re­gel­fall in Schrift­form, § 126 BGB, ge­schlos­sen), ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist dies je­doch nicht.

Der Grund­satz der Form­frei­heit dient der Leich­tig­keit und Schnel­lig­keit des Rechts­ver­kehrs, ist aber auch Aus­druck des­sen, dass je­der auch zu sei­nem blo­ßen Wort ste­hen soll.

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