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A. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

III. Wel­che For­men gibt es?

Das BGB un­ter­schei­det fünf mög­li­che For­men (so­wie ge­wisse Mo­di­fi­ka­tio­nen in Spe­zi­al­re­ge­lun­gen, etwa § 2247 Abs. 1 BGB, wo­nach ein Tes­ta­ment ins­ge­samt ei­gen­hän­dig ge­schrie­ben wer­den muss). Die stren­gere Form kann stets die schwä­che­ren For­men er­set­zen. In der Rei­hen­folge sind dies:

  1. Zu­nächst gibt es die Text­form (§ 126b BGB) als schwächste Form. Da­bei wird die Er­klä­rung les­bar nie­der­ge­legt; eine Un­ter­schrift oder ein sons­ti­ger Iden­ti­täts­nach­weis ent­fällt.
  2. Die Schrift­form (§ 126 BGB) ist die prak­tisch wich­tigste Form. Ent­schei­dend ist hier, dass die Er­klä­rung ei­gen­hän­dig durch Na­mens­un­ter­schrift oder mit­tels no­ta­ri­ell be­glau­big­ten Hand­zei­chens un­ter­zeich­net wird.
  3. Die elek­tro­ni­sche Form (§ 126a BGB) knüpft an eine qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Si­gna­tur nach dem Si­gna­tur­ge­setz an. Das BGB ord­net die Form nir­gends ex­pli­zit an, son­dern lässt sie nach § 126a Abs. 1 S. 1 BGB grund­sätz­lich als Er­satz für die Schrift­form (§ 126 BGB) zu. Da­von gibt es aber viele Aus­nah­men (etwa § 766 S. 2 BGB für die Bürg­schaft). Prak­tisch re­le­vant ist sie nicht, weil kaum je­mand eine sol­che Si­gna­tur hat.
  4. Bei der öf­fent­li­chen Be­glau­bi­gung (§ 129 BGB) prüft der No­tar nur die Iden­ti­tät der un­ter­schrei­ben­den Per­son (ins­be­son­dere durch Aus­weis­vor­la­ge) und be­stä­tigt, dass diese un­ter­schrie­ben hat. Der In­halt der Er­klä­rung wird grund­sätz­lich nicht ge­prüft und eine Be­ra­tung er­folgt nicht (§ 40 Abs. 2 Be­urkG). Eine Be­treu­ungs­pflicht folgt al­len­falls aus der all­ge­mei­nen Amts­pflicht des No­tars (§ 24 BNo­tO).
  5. Die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung (§ 128 BGB) ist die strengste Form. Der No­tar wirkt ak­tiv bei der Fi­xie­rung der Er­klä­rung mit und be­lehrt über den In­halt. Ihre Durch­füh­rung rich­tet sich nach dem Be­ur­kun­dungs­ge­setz. Gleich­ge­stellt ist ein ge­richt­li­cher Ver­gleich (§ 127a BGB), bei dem fak­tisch der Rich­ter die Rolle des No­tars ein­nimmt.
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