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III. Wel­che For­men gibt es?

1. Was er­for­dert die Text­form (§ 126b BGB)?

Die Text­form (§ 126b BGB) ist die schwächste Form, die das Ge­setz an­ord­net. Sie setzt nach § 126b S. 1 BGB vor­aus, dass eine les­bare Er­klä­rung auf ei­nem dau­er­haf­ten Da­ten­trä­ger ab­ge­ge­ben wird.

Ab­ge­ge­ben meint hier frei­lich nicht die Form, in der die Er­klä­rung er­stellt wird, son­dern die­je­ni­ge, in der sie beim Emp­fän­ger an­kommt. Es ge­nügt nach § 126b S. 2 Nr. 1 BGB, dass der Emp­fän­ger die Er­klä­rung (nicht not­wen­dig den Da­ten­trä­ger, also das Pa­pier oder die DVD) in ei­ner zur un­ver­än­der­ten Wie­der­gabe ge­eig­ne­ten Fas­sung (§ 126b S. 2 Nr. 2 BGB) auf­be­wah­ren oder spei­chern kann. Dies muss ihm nur er­mög­licht wer­den - selbst wenn er diese Mög­lich­keit nicht wahr­nimmt. Die Er­klä­rung muss zu­dem die Per­son des Er­klä­ren­den nen­nen, was ge­rade keine Un­ter­schrift vor­aus­setzt.

Sinn und Zweck der Text­form liegt aus­schließ­lich in der Do­ku­men­ta­tion des In­halts der Er­klä­rung. Ein rechts­si­che­rer Nach­weis des Aus­stel­lers im Sinne ei­ner ech­ten Be­weis­funk­tion ist ge­rade nicht mög­lich. Der Auf­wand ge­nügt nicht, um im Sinne der Warn­funk­tion hin­rei­chend von ei­ner leicht­fer­ti­gen Er­klä­rung ab­zu­schre­cken.

Die Text­form ist vor al­lem im Ver­brau­cherrecht re­le­vant - nach Art. 246 Abs. 3 S. 1 EGBGB ist über das Be­ste­hen ei­nes Wi­der­rufsrechts in Text­form zu be­leh­ren. Dar­über hin­aus schafft etwa § 479 Abs. 2 BGB einen An­spruch ei­nes Ver­brau­chers ge­gen einen Un­ter­neh­mer auf Fi­xie­rung ei­ner Ga­ran­tieer­klä­rung in Text­form bei ei­nem Kauf­ver­trag über be­weg­li­che Sa­chen (vgl. § 474 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB).

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