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1. Was er­for­dert die Text­form (§ 126b BGB)?

Wel­che Er­schei­nungs­for­men gibt es bei der Text­form?

Die Text­form kann Ih­nen in Klau­su­ren in vie­len Er­schei­nungs­for­men be­geg­nen:

  • Wich­tigs­ter An­wen­dungs­fall der Text­form ist die E-Mail. Durch die Ab­sen­der­an­gabe ist da­bei auch der Er­klä­rende stets be­nannt.

  • Auch Vor­dru­cke und For­mu­lare er­fül­len die Text­form (ohne jede Un­ter­schrift).

  • Ein Com­puter­fax liegt beim Ab­sen­der nur als Da­tei im Spei­cher des Com­pu­ters vor; also nicht auf ei­nem dau­er­haf­ten Da­ten­trä­ger. Aber es kann nach Über­mitt­lung aus­ge­druckt oder ge­spei­chert wer­den und er­füllt da­mit die Text­form.

  • Auch die Da­ten bei Ein­gabe in ein On­li­ne­for­mu­lar wer­den nicht beim Aus­fül­len­den (bei der Ab­ga­be) dau­er­haft ge­spei­chert. Erst nach Über­mitt­lung an den Emp­fän­ger kön­nen diese auf ei­nem dau­er­haf­ten Da­ten­trä­ger (ins­be­son­dere in ei­ner Da­ten­bank) fi­xiert wer­den.

Al­ler­dings dür­fen Sie den An­wen­dungs­be­reich auch nicht über­deh­nen. Ach­ten Sie also auf die Vor­aus­set­zun­gen des § 126b BGB

Bei­spiels­weise sind die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen der Text­form (§ 126b BGB) in den fol­gen­den Kon­stel­la­tio­nen nicht ge­wahrt:

  • Eine vom Er­klä­ren­den be­reit­ge­stellte In­ter­netseite ist zwar auf ei­nem Ser­ver ge­spei­chert. Dies ist aber kein dau­er­haf­ter Da­ten­trä­ger, da die Da­tei vom Er­stel­ler selbst ge­löscht wer­den kann. Der In­halt ist nicht in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt.

  • Eine Sprach­nach­richt (z.B. auf der Mail­box, über Whats­app, auf ei­nem An­ruf­be­ant­wor­ter) be­fin­det sich zwar auf ei­nem dau­er­haf­ten Da­ten­trä­ger, ist aber ge­rade nicht les­bar.

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