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B. Was sind Ver­fü­gungsver­bote (§§ 135 -137 BGB)?

I. Was sind rechts­ge­schäft­li­che Ver­fü­gungsver­bote (§ 137 BGB)?

Nach § 137 S. 1 BGB ist es nicht mög­lich, Ver­fü­gungen durch Rechts­ge­schäft mit Wir­kung ge­gen­über Dritten zu ver­hin­dern.

Die Re­ge­lung be­trifft nur die Ver­fü­gung, nicht hin­ge­gen die Ver­pflich­tung dazu (Tren­nungs­prin­zip). Schuld­rechtli­che Ver­pflich­tungs­ge­schäfte sind (so­gar mit Ver­tragss­tra­fen nach § 339 BGB) aus­drück­lich er­laubt ( § 137 S. 2 BGB).

Es han­delt sich also bei ei­nem Ver­fü­gungsver­bot i.S.v. § 137 BGB nicht um ein Ver­bots­ge­setz i.S.v. § 134 BGB - die schuld­recht­li­che Ver­ein­ba­rung als sol­che ist zu­nächst wirk­sam (Ab­strak­ti­ons­prin­zip).

Der Ei­gen­tü­mer kann trotz ent­ge­gen­ste­hen­der ver­trag­li­cher Ver­pflich­tung ei­nem Dritten wirk­sam als Be­rech­tig­ter Ei­gen­tum an sei­ner Sa­che ver­schaf­fen (etwa nach § 929 S. 1 BGB oder nach § 873 BGB, § 925 BGB). Er kann sich aber (durch einen Ver­trag sui ge­ne­ris nach § 311 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 1 BGB) wirk­sam dazu ver­pflich­ten, das Ei­gen­tum nicht zu über­tra­gen. Ver­letzt er diese Pflicht, haf­tet er nach § 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB nach Frist­set­zung auf Scha­denser­satz statt der Leis­tung.

Eine wich­tige Aus­nahme, die wir uns vor­hin be­reits an­ge­schaut ha­ben, gilt aber für For­de­rungen und sons­tige Rech­te: Nach § 399, 2. Var. BGB kann ein Ab­tre­tungsver­bot mit Wir­kung für und ge­gen je­der­mann ver­ein­bart wer­den. Dies gilt nach § 413 BGB ent­spre­chend für an­dere über­trag­bare Rech­te.

Kauf­mann K ver­ein­bart mit Groß­händ­ler V ein Ab­tre­tungsver­bot für alle zwi­schen ih­nen be­ste­hende For­de­rungen. V tritt eine Kauf­preis­for­de­rung ge­gen K an In­kas­so­un­ter­neh­men I ab. Kann nun I Zah­lung von K ver­lan­gen?

Ein An­spruch von I ge­gen K könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB iVm § 398 S. 2 BGB er­ge­ben. Dann müsste I In­ha­ber der (be­ste­hen­den) For­de­rung sein. Ur­sprüng­lich war V In­ha­ber der For­de­rung. Al­ler­dings könnte er die For­de­rung nach § 398 S. 1 BGB an I über­tra­gen ha­ben. Das rechts­ge­schäft­lich ver­ein­barte Ver­fü­gungsver­bot (§ 137 S. 1 BGB) steht der Über­tra­gung aus­nahms­weise ent­ge­gen: Nach § 399, 2. Var. BGB ist ein Aus­schluss der Ab­tre­tung mit Wir­kung ge­gen­über Dritten mög­lich. Ein gut­gläu­bi­ger Er­werb ist nicht mög­lich. Da­her ist I nicht In­ha­ber der For­de­rung. I hat kei­nen An­spruch ge­gen K auf Zah­lung des Kauf­prei­ses aus § 433 Abs. 2 BGB iVm § 398 S. 2 BGB.

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