I. Was sind rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote (§ 137 BGB)?
Was ist die Folge eines rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbotes?
Nach § 137 S. 1 BGB entfaltet die Vereinbarung, über ein Recht nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verfügen, keine dingliche Wirkung. Das bedeutet: Man kann trotz des Verfügungsverbots wirksam Eigentum oder ein sonstiges beschränktes dingliches Recht erwerben.
Auf Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit kommt es nicht an.
Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung ist nach § 137 S. 2 BGB aber nicht folgenlos: Das rechtliche Können und das rechtliche Dürfen fallen auseinander. Diese Konstellation wird uns auch im Rahmen der Stellvertretung begegnen (namentlich bei einer Vollmachtsurkunde, § 172 BGB, oder bei einer handelsrechtlichen Prokura, § 50 Abs. 1 HGB).
Wird der drohende Verstoß rechtzeitig erkannt, können daher Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden; wird er später entdeckt, gibt es zumindest einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies kann sogar durch eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) untermauert werden.
Fan F verkauft und übereignet trotz eines auf dem Ticket ausdrücklich aufgedruckten Verbots seine Karte für das nächste Heimspiel des FC Bayern München an K. Darf K das Spiel besuchen?Das Verfügungsgeschäft über die Karte (§ 929 S. 1 BGB) ist wegen § 137 S. 1 BGB wirksam, K ist also der Eigentümer der Karte geworden. Der FC Bayern München kann jedoch Ersatz aller entstandenen Schäden aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 BGB verlangen. Ob das Recht auf Zugang zum Stadion wirksam übertragen wurde, ist wegen § 399 BGB, § 413 BGB fraglich. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist im BGB nicht vorgesehen, zudem war die fehlende Übertragungsbefugnis aus dem Aufdruck klar erkennbar.
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