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17. Ka­pi­tel: Ver­fü­gungs­ge­schäfte

B. Was sind Ver­fü­gungsver­bote (§§ 135 -137 BGB)?

Un­ter be­stimm­ten Um­stän­den ver­bie­tet das Ge­setz Ver­fü­gungen, d.h. die Über­tra­gung, Be­las­tung, Auf­gabe oder In­halts­än­de­rung ei­nes Rechts (in Ab­gren­zung zur blo­ßen Ver­pflich­tung, z.B. durch einen Kauf­ver­trag nach § 433 BGB).

Nach § 473 BGB ist das Vor­kaufs­recht nicht über­trag­bar. Da­von un­be­rührt ist aber die Ver­pflich­tung, je­man­dem ein Vor­kaufs­recht zu ver­schaf­fen (Ab­strak­ti­ons­prin­zip).

Der Wort­laut von § 135 BGB ist in­so­weit ir­re­füh­rend, als ei­ner­seits von Ver­fü­gung, an­de­rer­seits aber von ei­nem Ver­äu­ße­rungs­ver­bot die Rede ist. Zu­tref­fen­der wäre in der Klau­sur der Aus­druck Ver­fü­gungsver­bot.

So­weit ein Ver­fü­gungsver­bot ge­gen­über je­der­mann gilt (sog. ab­so­lu­tes Ver­fü­gungsver­bot), kommt es auf § 135 BGB oder § 136 BGB nicht an: Viel­mehr sind sol­che Ge­setze Ver­bots­ge­setze i.S.v. § 134 BGB.

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist es straf­bar, un­er­laubt Be­täu­bungs­mit­tel zu ver­äu­ßern oder mit ih­nen Han­del zu trei­ben. Dies ist ein Ver­bots­ge­setz i.S.v. § 134 BGB.

In § 135 BGB, § 136 BGB und § 137 BGB geht es da­her nur um re­la­tive Ver­fü­gungsver­bote, die aus­schließ­lich be­stimmte Per­so­nen schüt­zen. Nur diese kön­nen sich dar­auf be­ru­fen!

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