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bb. Was ist eine Ge­fäl­lig­keit?

(1) Wie sind un­ent­gelt­li­che Ver­träge ab­zu­gren­zen?

Die Ab­gren­zung von Ge­fäl­lig­keiten zu rechts­ver­bind­li­chen Ver­trä­gen ohne Ge­gen­leis­tung (Auf­trag, § 662 BGB; Schen­kung, § 516 BGB; Lei­he, § 598 BGB; un­ent­gelt­li­che Ver­wah­rung, § 690 BGB) er­folgt an­hand von drei Kri­te­ri­en:

  • Der Grund der Ge­fäl­lig­keit: Wird die Auf­gabe über­nom­men, weil man sich durch Ver­wandt­schaft, Freund­schaft, Kol­le­gia­li­tät oder Nach­bar­schaft ver­bun­den sieht?

Ver­pflich­tet sich ein Frem­der zum Gie­ßen der Pflan­zen, ist dies eher recht­s­er­heb­lich (und da­mit ein­klag­bar), als wenn dies ein Nach­bar oder Ver­wand­ter über­nimmt.

  • Die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen (ins­be­son­dere die Ri­si­ken bei Nicht- oder Schlecht­er­fül­lung): Hat die Über­nahme der Auf­gabe für die Be­tei­lig­ten große fi­nan­zi­elle Be­deu­tung, etwa weil eine großer fi­nan­zi­el­ler Ge­winn oder Ver­lust im Raum steht?

Han­delt es sich bei den Pflan­zen um wert­volle Or­chi­de­en, wird man eher ein­klag­bare Er­fül­lungs- und Scha­denser­satzan­sprü­che be­ja­hen. An­de­rer­seits wird ein un­über­seh­ba­res Ri­si­ko, etwa bei Ab­gabe ei­nes Lot­to­scheins, ge­gen die An­nahme ei­nes Rechts­bin­dungs­willen spre­chen.

  • Ein be­son­de­res In­ter­esse an Ver­läss­lich­keit: Wie wich­tig ist für den Be­güns­tig­ten, sich dar­auf ver­las­sen zu kön­nen, dass der Ge­fäl­lige die ver­spro­che­nen Auf­ga­ben auch or­dent­lich, recht­zei­tig und sach­ge­recht er­füllt?

Wer­den die Pflan­zen re­gel­mä­ßig über Jahre hin­weg ver­sorgt, kann man diese Tä­tig­keit nicht über­ra­schend be­en­den. Wird ein ge­nauer Plan mit Gieß­zei­ten auf­ge­stellt, spricht dies für eine rechts­ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung, wäh­rend eine nur spon­tane Ver­ab­re­dung hier­für nicht ge­nügt.

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