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bb. Was ist eine Ge­fäl­lig­keit?

(2) Wel­che Rechte und Pflich­ten be­ste­hen bei ei­ner Ge­fäl­lig­keit?

Bei ei­ner Ge­fäl­lig­keit will der­je­ni­ge, der die Leis­tung er­brin­gen soll, sich au­ßer­halb der Pri­vatrechts­ord­nung be­we­gen; an­ders ist das bei ei­nem un­ent­gelt­li­chen Ver­trag. Dies hat Aus­wir­kun­gen auf seine Pflich­ten und seine Haf­tung:

  • Da­mit ent­steht an­ders als bei un­ent­gelt­li­chen Ver­trä­gen wie Schen­kung (§ 516 BGB) oder Auf­trag (§ 662 BGB) kein An­spruch des Be­güns­tig­ten auf Er­brin­gung der Leis­tung. Diese kann also nicht ein­ge­klagt wer­den und erst Recht nicht im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung er­zwun­gen wer­den.

Sagt A dem B zu, ihn mit sei­nem Auto zu ei­nem Ter­min zu brin­gen, kann B die Fahr­leis­tung we­der durch eine einst­wei­lige Ver­fü­gung (§ 935 ZPO, § 940 ZPO) noch durch Klage er­zwin­gen.

A kann von B we­der Er­satz der Kos­ten für ein Ta­xi, noch Er­satz der Aus­ga­ben für eine Bus­fahrt ver­lan­gen.

  • Da­mit ist die Haf­tung aber nicht grund­sätz­lich mit aus­ge­schlos­sen. Denn die Haf­tung aus De­likts­recht (§ 823 BGB, § 826 BGB) bleibt un­be­rührt.
  • Wenn B einen Un­fall baut, kann A grund­sätz­lich Scha­denser­satz für seine Kör­per­schä­den u.a. aus § 823 Abs. 1 BGB ver­lan­gen.
  • Wenn B den A auf hal­ber Stre­cke ab­setzt, da­mit die­ser nicht zu sei­nem Ter­min kommt, haf­tet er we­gen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung aus § 826 BGB.

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