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b. Was ver­langt der Rechts­bin­dungs­wille?

bb. Was ist eine Ge­fäl­lig­keit?

In vie­len Fäl­len all­täg­li­cher Leis­tungen sol­len Pflich­ten nicht ein­klag­bar (und durch Zwangs­voll­stre­ckung durch­setz­bar) sein bzw. mit Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 BGB iVm § 281 BGB bzw. § 283 BGB, § 311a Abs. 2 BGB) ver­knüpft wer­den. Man spricht in­so­weit von Ge­fäl­lig­keiten, bei de­nen es (wie bei der in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum) am Rechts­bin­dungs­willen fehlt. Be­son­ders ge­re­gelt ist da­bei die Un­ver­bind­lich­keit von Rat und Aus­kunft (§ 675 Abs. 2 BGB).

  1. Eine bloße Ge­fäl­lig­keit liegt re­gel­mä­ßig vor, wenn ein Nach­bar ver­spricht, wäh­rend ei­ner Ur­laubs­reise die Pflan­zen zu ver­sor­gen.
  2. Glei­ches gilt für rein ge­sell­schaft­li­che An­lässe (Fei­ern, Ver­ab­re­dun­gen etc.) oder das Mit­neh­men von An­hal­tern.

Das BGB kennt al­ler­dings auch Ver­trä­ge, bei de­nen sich nur eine Par­tei zu ei­ner Leis­tung ver­pflich­tet, na­ment­lich die Schen­kung (§ 516 BGB), die Leihe (§ 598 BGB), den Auf­trag (§ 662 BGB) und die un­ent­gelt­li­che Ver­wah­rung (§ 690 BGB). Es han­delt sich da­bei nicht um "Ge­fäl­lig­keiten", son­dern um echte Ver­träge (man­che spre­chen auch von "Ge­fäl­lig­keitsver­trä­gen"). Der­je­ni­ge, der einen sol­chen Ver­trag schließt, will eine ein­klag­bare Ver­pflich­tung ein­ge­hen und han­delt mit Rechts­bin­dungs­willen.

Wer sich ver­pflich­tet, die Post durch­zu­se­hen, wird im Zwei­fel einen rechts­ver­bind­li­chen Auf­trag (§ 662 BGB) wol­len und bei Pflicht­ver­let­zung auf Scha­denser­satz haf­ten.

Al­lein das Feh­len ei­ner Ge­gen­leis­tungs­pflicht ge­nügt also nicht, um eine Ge­fäl­lig­keit zu be­ja­hen. Bei der Schen­kung ist die Ab­gren­zung schon we­gen der Pflicht zur no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung (§ 518 BGB) ein­fach. An­ders ist dies bei der Ab­gren­zung des Auf­trags (§ 662 BGB), der un­ent­gelt­li­chen Ver­wah­rung (§ 690 BGB) oder der Leihe (§ 598 BGB) - dort muss die Ab­gren­zung an­hand der In­ter­es­sen­lage bei­der Par­teien mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sitte (§ 157 BGB), also ob­jek­tiv er­fol­gen.

Un­ent­gelt­lich­keit führt nicht zwangs­läu­fig auch zu ei­ner Ge­fäl­lig­keit - um­ge­kehrt schließt die Ent­gelt­lich­keit das Vor­lie­gen ei­ner Ge­fäl­lig­keit aber re­gel­mä­ßig aus.

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