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3. Ist das Ver­pflich­tungs- oder das Ver­fü­gungs­ge­schäft un­wirk­sam?

b. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Schwarz­ar­bei­ter­fall

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: H möchte re­no­vie­ren. Elek­tri­ker E soll im Haus des H die Aus­füh­rung der Elek­tro­ar­bei­ten vor­neh­men. Die bei­den ver­ein­ba­ren einen an­ge­mes­se­nen Lohn von 8.000 €. Die­ser soll in bar ge­zahlt wer­den und eine Rech­nung soll nicht er­stellt wer­den. Nach Vor­nahme der ab­ge­spro­che­nen Ar­bei­ten zahlt H nur 2.000 €. Hat E ge­gen H einen An­spruch auf Zah­lung des rest­li­chen "Wer­k­lohns" i.H.v. 6.000 € aus § 631 Abs. 1 BGB?

Be­ar­bei­ter­ver­merk: Be­ach­ten Sie § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG, § 370 AO so­wie § 14 UStG und § 14b UStG.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

I. Dann müss­ten die Par­teien einen wirk­sa­men Werk­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben. Ver­ein­bart wurde die Vor­nahme der Elek­tro­ar­bei­ten ge­gen Zah­lung von 8.000 €. Die Tat­be­standsvor­aus­set­zun­gen ei­nes Ver­trags zur ent­gelt­li­chen Her­stel­lung ei­nes Er­folgs zwi­schen H und E lie­gen da­mit vor.

II. Der Ver­trag könnte aber gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG nich­tig sein.

1. Dann müsste § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG ein Ver­bots­ge­setz sein. Ver­bots­ge­setze sind Ge­set­ze, die die Vor­nahme ei­nes Rechts­ge­schäftes we­gen sei­nes In­halts, des mit ihm bezweck­ten Er­fol­ges oder auf­grund be­son­de­rer Um­stände un­ter­sa­gen. Ein aus­drück­li­ches Ver­bot ent­hält § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG nicht. Ob die Norm ein Ver­bots­ge­setz ist, ist da­her im Wege der Aus­le­gung zu er­mit­teln:

  • Sinn und Zweck: Es soll nicht nur der tat­säch­li­che Vor­gang der Schwarz­ar­beit ein­ge­dämmt wer­den, son­dern im In­ter­esse der wirt­schaft­li­chen Ord­nung den zu­grunde lie­gen­den Rechts­ge­schäften die recht­li­che Wir­kung ent­zo­gen wer­den, vgl. § 1 Abs. 1 Schwarz­ArbG.
  • Sys­te­ma­tik: Für die üb­ri­gen Num­mern des § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG war vor Ein­fü­gung der Nr. 2 der Ver­bots­ge­setz­cha­rak­ter an­er­kannt. Es ist da­her da­von aus­zu­ge­hen, dass der Ge­setz­ge­ber Glei­ches für Nr. 2 woll­te.

2. Wei­ter­hin müsste ein Ver­stoß ge­gen das Ver­bots­ge­setz vor­lie­gen. E hat Wer­k­leis­tun­gen er­bracht und keine Rech­nung aus­ge­stellt. Dar­über hin­aus hat er ohne die Bei­le­gung der Rech­nung eine un­voll­stän­dige Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ge­ben. Es lie­gen da­mit Ver­stöße nach § 370 AO und § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG und so­mit eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vor. H hat, in­dem er keine Rech­nung ver­langt hat, ge­gen die Pflicht zur Auf­be­wah­rung von Rech­nun­gen nach § 14b Abs. 1 UStG und da­mit eben­falls ge­gen steu­er­li­che Pflich­ten und § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG ver­sto­ßen. Es liegt da­mit ein bei­der­sei­ti­ger Ver­stoß ge­gen das Schwarz­ArbG vor.

Hin­weis: Das UStG und die AO sind auch im Ha­ber­sack nicht ab­ge­druckt, so­dass die ent­spre­chen­den Nor­men im Be­ar­bei­ter­ver­merk der Klau­sur an­ge­ge­ben wer­den müss­ten.

3. Der Ver­stoß müsste auch zur Nich­tigkeit des Ver­trages füh­ren. Ob dies der Fall ist, ist nach Sinn und Zweck der je­wei­li­gen Ver­bots­norm zu be­ur­tei­len. Ent­schei­dend ist, ob die Norm sich nicht nur ge­gen den Ab­schluss des Rechts­ge­schäfts wen­det, son­dern auch ge­gen seine pri­vat­recht­li­che Wirk­sam­keit. Aus­weis­lich des § 1 Abs. 1 Schwarz­ArbG ist Zweck die In­ten­si­vie­rung der Be­kämp­fung von Schwarz­ar­beit. Die­ses ge­setz­ge­be­ri­sche Ziel lässt sich da­durch er­rei­chen, dass Rechts­ge­schäfte, die ge­gen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG ver­sto­ßen, nich­tig sind. Der bei­der­sei­tige Ver­stoß führt so­mit zur Nich­tigkeit des Werk­ver­tra­ges.

III. Da­mit ist der zwi­schen H und E ge­schlos­sene Werk­ver­trag gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG nich­tig. Der E hat ge­gen H kei­nen An­spruch aus § 631 Abs. 1 BGB.

Hin­weis: Wei­ter­hin kom­men aber An­sprü­che aus GoA oder Be­rei­che­rungs­recht in Be­tracht, die im Hin­blick auf die hier be­ar­bei­te­ten Rechts­fra­gen an die­ser Stelle au­ßer Acht blei­ben sol­len.

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