Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 4 Min. · noch 46 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Was ist die Rechts­folge des Ver­sto­ßes ge­gen das Ver­bots­ge­setz?

4. Wie ist § 134 BGB von der recht­li­chen Un­mög­lich­keit ab­zu­gren­zen?

Wenn eine ge­setz­li­che Re­ge­lung ein be­stimm­tes Ver­hal­ten ver­bie­tet, ist die Er­fül­lung ei­nes auf die­ses Ver­hal­ten ge­rich­te­ten Ver­trages un­mög­lich (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB). Al­ler­dings be­stimmt § 311a Abs. 1 BGB, dass ein sol­cher Ver­trag wirk­sam ist. Da­mit stellt sich für das Ver­pflich­tungs­ge­schäft ein Kon­kur­renz­pro­blem zu § 134 BGB: Die­ser er­klärt Ver­trä­ge, die auf eine ver­bo­tene Leis­tung ge­rich­tet sind, für nich­tig.

Selbst­kon­trol­l­auf­gabe: Stu­dent S gibt sich als An­walt aus und schließt mit Un­ter­neh­mer U einen Ver­trag, auf­grund des­sen S den U über alle Rechts­fra­gen be­ra­ten soll. Wie ist die Rechts­la­ge? Auf § 3 RDG wird hin­ge­wie­sen.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Der Ver­trag zwi­schen S und U könnte nach § 134 BGB nich­tig sein. Nach § 3 RDG ist die Be­ra­tung in Rechts­fra­gen nur mit staat­li­cher Er­laub­nis mög­lich. Dies ist ein Ver­bots­ge­setz und der Ver­trag wäre nach § 134 BGB nich­tig. Da­durch würde U al­ler­dings völ­lig schutz­los ge­stellt; Scha­denser­satzan­sprü­che kämen nur bei vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung (§ 826 BGB) in Be­tracht. Nimmt man an, dass sich S zu ei­ner recht­lich un­mög­li­chen Leis­tung ver­pflich­tet hat, würde er hin­ge­gen aus § 311a Abs. 2 BGB auf Scha­denser­satz haf­ten. Die Lö­sung die­ses Kon­flikts ist um­strit­ten:

Ei­ner­seits wird § 134 BGB als vor­ran­gige Re­ge­lung er­ach­tet.

Ar­gu­ment: Nur so wird der Zweck des Ver­bots­ge­set­zes (Nicht­durch­füh­rung un­er­wünsch­ter Rechts­ge­schäfte) um­fas­send ge­währ­leis­tet. § 134 BGB ist für die recht­li­che Un­mög­lich­keit we­gen ei­nes Ver­bots­ge­set­zes lex spe­cia­lis zu § 311a Abs. 1 BGB.

Die Ge­gen­an­sicht will den Adres­sa­ten des Rechts­ge­schäfts schüt­zen und nimmt ein wirk­sa­mes Ver­pflich­tungs­ge­schäft an, das aber nach § 311a Abs. 2 BGB nur Scha­dens- und Auf­wen­dungser­satz­an­sprü­che nach sich zieht.

Ar­gu­mente:

  • § 311a Abs. 1 BGB stellt aus­drück­lich klar, dass auch an­fäng­lich ob­jek­tiv un­mög­li­che Rechts­ge­schäfte, d.h. auch Ge­schäf­te, de­ren Durch­füh­rung an ei­nem ge­setz­li­chen Ver­bot schei­tern, wirk­sam sein sol­len. Dies würde durch ex­ten­sive An­wen­dung von § 134 BGB un­ter­lau­fen wer­den.
  • § 311a Abs. 1 BGB wurde erst 2002 ein­ge­führt und weicht von der Fas­sung des BGB zur Zeit der Schaf­fung des § 134 BGB ab (nach § 306 BGB a.F. wa­ren sol­che Ver­träge eben­falls nich­tig). Als neuere Norm ver­drängt § 311a Abs. 1 BGB in sei­nem An­wen­dungs­be­reich § 134 BGB als äl­tere Norm.
  • Schließ­lich gibt es kei­nen Grund ei­ner gut­gläu­bi­gen Par­tei, die ihre Pflicht er­fül­len kann, An­sprü­che auf Scha­denser­satz oder Auf­wen­dungser­satz nach § 311a Abs. 2 BGB zu ver­sa­gen. Diese ist viel­mehr schutz­wür­dig.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.