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II. Was be­deu­tet die "Ab­ga­be" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung?

1. Wann ist die Ab­gabe in der Klau­sur re­le­vant?

Sie soll­ten nur et­was zur Ab­gabe schrei­ben, wenn es dort ein of­fen­sicht­li­ches Pro­blem gibt, ins­be­son­dere bei der ab­han­den ge­kom­me­nen Wil­lens­er­klä­rung oder wenn der Zu­gang nicht er­for­der­lich ist (ins­be­son­dere bei der An­nahme nach § 151 S. 1 BGB), es also ge­rade auf den Zeit­punkt der Ab­gabe an­kommt (etwa für die recht­zei­tige An­fech­tung nach § 121 Abs. 1 S. 2 BGB oder des Wi­der­rufs nach § 355 Abs. 1 S. 5 BGB).

Wenn Sie ein Pro­blem bei der Ab­gabe er­ken­nen, prü­fen Sie zu­nächst, ob über­haupt eine Wil­lens­er­klä­rung vor­liegt - ohne Wil­lens­er­klä­rung gibt es auch nichts, was recht­lich re­le­vant ab­ge­ge­ben wer­den könn­te.

Bei Ver­trä­gen müs­sen Sie Ab­gabe und Zu­gang je­weils se­pa­rat für An­trag und An­nahme un­ter­su­chen. Im Nor­mal­fall müs­sen Sie aber nicht zu je­dem die­ser Punkte et­was schrei­ben: Sie müs­sen viel­mehr ge­nau hin­schau­en, ob es bei der Ab­gabe des An­trags oder der Ab­gabe der An­nahme ein dis­kus­si­ons­wür­di­ges Pro­blem gibt. Nur dann soll­ten Sie hierzu et­was schrei­ben.

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