Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 66 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

G. Wie wird eine Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam?

II. Was be­deu­tet die "Ab­ga­be" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung?

§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB ver­langt eine Wil­lens­er­klä­rung, die ... ab­zu­ge­ben ist. Diese Ab­gabe ist nicht nur für emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rungen, son­dern auch für nicht emp­fangs­be­dürf­tige Er­klä­run­gen un­ver­zicht­bar. Das Ge­setz selbst de­fi­niert aber lei­der nicht, wann eine Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ist. Ein­ge­bür­gert hat sich für emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rungen fol­gende De­fi­ni­tion der Ab­ga­be:

Eine Wil­lens­er­klä­rung wurde ab­ge­ge­ben, wenn der Er­klä­rende sei­ner­seits al­les Er­for­der­li­che ge­tan hat, da­mit sie wirk­sam wer­den kann.
  • D.h. der Er­klä­rende muss die Er­klä­rung bei ei­ner emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung wil­lent­lich in Rich­tung des Emp­fän­gers in den Ver­kehr ge­bracht ha­ben, so­dass un­ter nor­ma­len Um­stän­den mit dem Zu­gang ge­rech­net wer­den kann (= „end­gül­tige wil­lent­li­che Ent­äu­ße­rung“).
  • Im Falle der nicht-emp­fangs­be­dürf­tigen Wil­lens­er­klä­rung ist eine Ab­gabe be­reits er­folgt, wenn der Er­klä­rende sei­nen Wil­len er­kenn­bar end­gül­tig und da­mit voll­stän­dig ge­äu­ßert hat, ohne diese auf den Weg zu ei­ner be­stimm­ten Per­son brin­gen zu müs­sen.

Wann ge­nau eine Ab­gabe vor­liegt, rich­tet sich da­nach, ob die Er­klä­rung ei­nem An­we­sen­den oder ei­nem Ab­we­sen­den ge­gen­über er­folgt und ob die Er­klä­rung münd­lich oder ver­kör­pert (etwa mit ei­nem Schrift­stück) er­folgt:

Der Un­ter­schied zwi­schen An- und Ab­we­sen­den ist - an­ders als man dies vom Sprach­ge­brauch rein räum­lich ver­ste­hen könnte - daran festz­u­ma­chen, ob die Über­mitt­lungs­phase be­son­ders kurz ist. Ein Te­le­fonat fällt dem­nach un­ter die Ab­gabe un­ter An­we­sen­den - auch wenn hier in der Re­gel keine räum­li­che Nähe be­steht.

  • Ab­gabe ge­gen­über An­we­sen­den: Eine münd­li­che Wil­lens­er­klä­rung (z.B. per­sön­li­che An­we­sen­heit oder Te­le­fon­ge­spräch, vgl. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB) ist dann ab­ge­ge­ben, wenn sie so ge­äu­ßert wird, dass ein ob­jek­ti­ver Dritter in der Rolle des Emp­fän­gers diese akus­tisch ver­ste­hen kann. Eine schrift­li­che Wil­lens­er­klä­rung ist dem an­we­sen­den Emp­fän­ger ge­gen­über ab­ge­ge­ben, wenn sie ihm zur Ent­ge­gen­nahme über­reicht wird.
Chef C zi­tiert Ar­beit­neh­mer A in sein Büro und über­gibt die­sem kom­men­tar­los das Kün­di­gungsschrei­ben.
  • Ab­gabe ge­gen­über Ab­we­sen­den: Eine münd­li­che Wil­lens­er­klä­rung kann ge­gen­über ei­nem Ab­we­sen­den ab­ge­ge­ben wer­den, wenn hierzu ein Er­klä­rungs­bote ein­ge­schal­tet wird. Re­gel­mä­ßig ist die Ab­gabe dann ge­ge­ben, wenn der Bote los­ge­schickt („auf den Weg ge­bracht“) wird. Eine schrift­li­che Er­klä­rung ge­gen­über Ab­we­sen­den ist ab­ge­ge­ben, wenn der Er­klä­rende al­les ge­tan hat, da­mit das Schrift­stück zum Emp­fän­ger ge­langt oder ihm das In­ver­kehr­brin­gen zu­ge­rech­net wer­den kann.

An­wäl­tin A be­auf­tragt ih­ren Se­kre­tär S, eine in ei­nem Brief schrift­lich fi­xierte Wil­lens­er­klä­rung zur Post zu brin­gen.

Bau­in­ge­nieur B wirft eine mit­tels Brief schrift­lich fi­xierte Wil­lens­er­klä­rung in einen Brief­kas­ten der Deut­schen Post.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.