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II. Was be­deu­tet die "Ab­ga­be" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung?

2. Wel­che Be­son­der­heit gilt für nicht emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rungen?

Wie Sie be­reits er­fah­ren ha­ben, ist eine Wil­lens­er­klä­rung grund­sätz­lich ab­ge­ge­ben, wenn der Er­klä­rende al­les sei­ner­seits Er­for­der­li­che ge­tan hat, da­mit sie wirk­sam wer­den kann. Je­doch ist der Zu­gang beim Emp­fän­ger nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB nur bei der emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung er­for­der­lich.

Im Falle der nicht-emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung ist eine Ab­gabe da­her be­reits er­folgt, wenn der Er­klä­rende sei­nen Wil­len er­kenn­bar end­gül­tig und da­mit voll­stän­dig ge­äu­ßert hat, ohne diese auf den Weg zu ei­ner be­stimm­ten Per­son brin­gen zu müs­sen.

Ein Tes­ta­ment (§ 2247 BGB) wurde ab­ge­ge­ben, wenn der Er­klä­rende ("Erb­las­ser") es ei­gen­hän­dig ge­schrie­ben und un­ter­schrie­ben hat.

In Ab­gren­zung zum Fall der emp­fangs­be­dürf­ti­gen und der "ab­han­den ge­kom­me­nen" Wil­lens­er­klä­rung, den Sie auf den Fol­ge­sei­ten ken­nen­ler­nen wer­den, muss die nicht emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung da­mit nicht auf ir­gend­ei­nen Weg ge­bracht wer­den, um wirk­sam zu wer­den.

Wich­tig ist wei­ter­hin im Un­ter­schied zur Ab­gabe ei­ner emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung, dass nicht emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rungen ge­rade nicht an eine an­dere Per­son ge­rich­tet sind, so­dass es bei der Aus­le­gung ei­ner sol­chen Er­klä­rung nicht auf das Ver­ständ­nis ei­nes po­ten­ti­el­len ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers an­kommt. Dar­aus er­gibt sich, dass die Aus­le­gung pri­mär nach dem Maß­stab des § 133 BGB er­folgt und § 157 BGB in­so­weit un­be­acht­lich bleibt.

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