Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 39 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

1. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über Ab­we­sen­den zu?

d. Wie er­folgt Zu­gang bei Ein­schal­tung von Ver­tre­tern und Boten?

Der (ab­we­sen­de) Adres­sat ei­ner Wil­lens­er­klä­rung muss diese nicht zwangs­läu­fig per­sön­lich oder über eine "tech­ni­sche" Emp­fangs­vor­rich­tung ent­ge­gen­neh­men. Er kann sich auch ei­ner Mit­tels­per­son be­die­nen. Dies kann ein Mensch, aber auch eine ju­ris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft (§ 14 Abs. 2 BGB) sein.

Sie müs­sen in­so­weit zwi­schen

  • dem so ge­nann­ten Emp­fangs­ver­tre­ter, der einen ei­gen­stän­di­gen Ent­schei­dungs­spiel­raum hat (§ 164 Abs. 3 BGB),
  • dem Emp­fangs­boten, der ohne Ent­schei­dungs­spiel­raum für den Emp­fän­ger tä­tig ist, so­wie
  • dem Er­klä­rungs­boten, der nicht der Sphäre des Emp­fän­gers zu­zu­ord­nen ist,

un­ter­schei­den.

Die Fol­gen be­trach­ten wir auf den fol­gen­den Sei­ten.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.