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1. Wie gehen Erklärungen gegenüber Abwesenden zu?
d. Wie erfolgt Zugang bei Einschaltung von Vertretern und Boten?
Der (abwesende) Adressat einer Willenserklärung muss diese nicht zwangsläufig persönlich oder über eine "technische" Empfangsvorrichtung entgegennehmen. Er kann sich auch einer Mittelsperson bedienen. Dies kann ein Mensch, aber auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) sein.
Sie müssen insoweit zwischen
- dem so genannten Empfangsvertreter, der einen eigenständigen Entscheidungsspielraum hat (§ 164 Abs. 3 BGB),
- dem Empfangsboten, der ohne Entscheidungsspielraum für den Empfänger tätig ist, sowie
- dem Erklärungsboten, der nicht der Sphäre des Empfängers zuzuordnen ist,
unterscheiden.
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