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d. Wie er­folgt Zu­gang bei Ein­schal­tung von Ver­tre­tern und Boten?

aa. Wie er­folgt Zu­gang ge­gen­über Emp­fangs­ver­tre­tern?

Schal­tet der Adres­sat einen Emp­fangs­ver­tre­ter ein, so wirkt die Er­klä­rung un­mit­tel­bar für und ge­gen den Ver­tre­te­nen (§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB). Den­ken Sie dar­an, dass für die­sen Fall die Vor­aus­set­zun­gen der Stell­ver­tre­tung (§ 164 Abs. 1 BGB) er­füllt sein müs­sen. Des Wei­te­ren müs­sen die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen des Zu­gangs (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) bei der Per­son des Ver­tre­ters vor­lie­gen. Dar­aus er­gibt sich:

Eine Wil­lens­er­klä­rung, die ge­gen­über ei­nem Emp­fangs­ver­tre­ter ab­ge­ge­ben wird, geht dem Ge­schäfts­part­ner dann zu, wenn die Wil­lens­er­klä­rung der­art in den Herr­schafts­be­reich des Stell­ver­tre­ters ge­schafft wur­de, dass die­ser un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den die Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme hat­te.

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