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II. Was setzt § 138 Abs. 1 BGB vor­aus?

3. Wem ge­gen­über ent­fal­tet § 138 Abs. 1 BGB Schut­z­wir­kung?

Da es im en­gen zeit­li­chen Rah­men ei­ner Klau­sur kaum mög­lich ist, spon­tan eine hin­rei­chende Er­ör­te­rung des § 138 Abs. 1 BGB ab­zu­lie­fern, bie­tet es sich an, sich an den in der Recht­spre­chung an­er­kann­ten Fall­grup­pen zu ori­en­tie­ren.

Diese fal­len im We­sent­li­chen in drei Haupt­ka­te­go­ri­en:

  1. Zu­nächst schützt § 138 Abs. 1 BGB in ei­ni­gen we­ni­gen Kon­stel­la­tio­nen die In­ter­es­sen der All­ge­mein­heit, die nicht ex­pli­zit ge­setz­lich re­gu­liert sind und da­mit be­reits von § 134 BGB er­fasst wä­ren.
  2. Die meis­ten Fälle be­tref­fen hin­ge­gen den Schutz ei­ner der bei­den Ver­tragspar­teien vor ei­ner un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Be­nach­tei­li­gung.
  3. Schließ­lich schüt­zen be­stimmte Fall­grup­pen auch Dritte, d.h. Per­so­nen, die selbst nicht un­mit­tel­bar an dem Rechts­ge­schäft be­tei­ligt sind.

Eine um­fas­sende Dar­stel­lung al­ler denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen muss selbst­ver­ständ­lich ei­nem Kom­men­tar vor­be­hal­ten blei­ben. Wir wer­den uns im Fol­gen­den auf die­je­ni­gen Ge­stal­tun­gen kon­zen­trie­ren, die ty­pi­scher­weise Klau­sur­ge­gen­stand sind und de­ren Kennt­nis da­her von Ih­nen er­war­tet wird.

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