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II. Wie prü­fen Sie eine An­fech­tung?

3. Bis wann muss die An­fech­tung er­fol­gen (An­fech­tungsfrist)?

Auf­grund der schwe­ren Folge der rück­wir­ken­den­den Be­sei­ti­gung der Wil­lens­er­klä­rung ist die An­fech­tung an eine Aus­schluss­frist (nicht zu ver­wech­seln mit ei­ner "Ver­jäh­rungsfrist", § 194 BGB) ge­kop­pelt.

    • Nach § 121 Abs. 1 BGB muss die An­fech­tung we­gen Irr­tums nach § 119 BGB, § 120 BGB "un­ver­züg­lich" nach Ent­de­ckung des Irr­tums er­fol­gen. Un­ver­züg­lich be­deu­tet nach der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuld­haf­tes Zö­gern". Sie muss da­mit nicht ob­jek­tiv so­fort er­fol­gen. Zu­läs­sig ist eine Ver­zö­ge­rung, die auch bei Be­ach­tung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) ver­tret­bar er­scheint. Ent­schul­di­gend wir­ken also nicht nur Krank­heit und hö­here Ge­walt, son­dern es wird auch eine ge­wisse Be­denk­zeit ein­ge­räumt.

Beim Kauf ei­nes Jo­ghurts in ei­nem Su­per­markt wird er­war­tet, dass die An­fech­tung we­gen ei­nes Irr­tums über die In­haltss­toffe (der etwa durch einen Me­dien­be­richt auf­ge­klärt wur­de) am nächs­ten Werk­tag er­folgt.

Wurde ein Auto per In­ter­net ge­kauft, kann we­gen der er­heb­li­chen wirt­schaft­li­chen Be­deu­tung (und ge­ge­be­nen­falls dem Be­dürf­nis nach recht­li­cher Be­ra­tung) durch­aus eine Frist von zwei Wo­chen ver­tret­bar sein.

    • Einen län­ge­ren Zeit­raum räumt das Ge­setz für die An­fech­tung we­gen Täu­schung und Dro­hung (§ 123 BGB) ein: Hier sieht § 124 Abs. 1 BGB eine Frist von ei­nem Jahr vor, die erst be­ginnt, wenn die Täu­schung ent­deckt wurde oder die Zwangs­lage en­det. Die Frist ver­län­gert sich gem. § 124 Abs. 2 S. 2 BGB zu­dem ins­be­son­dere bei hö­he­rer Ge­walt (§ 206 BGB) und bis zur Er­lan­gung vol­ler Ge­schäfts­fä­hig­keit (§ 210 BGB). Der Grund hier­für ist of­fen­sicht­lich: Der Täu­schen­de/Dro­hende ist nicht schutz­wür­dig, so­dass sein In­ter­es­se, die un­klare Lage ei­nes zwar wirk­sa­men, aber an­fecht­ba­ren Rechts­ge­schäfts schnell zu klä­ren, zweit­ran­gig ist.

Für alle Mög­lich­kei­ten der An­fech­tung sieht das Ge­setz eine kennt­ni­su­n­ab­hän­gi­ge, ab­so­lute Höchst­frist vor: Diese be­trägt ein­heit­lich zehn Jahre ab Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung (§ 121 Abs. 2 BGB, § 124 Abs. 3 BGB).

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