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3. Bis wann muss die An­fech­tung er­fol­gen (An­fech­tungsfrist)?

Wel­che Fol­gen ha­ben die An­fecht­bar­keit und die Er­klä­rung der An­fech­tung?

Bis zur Er­klä­rung der An­fech­tung ist das Rechts­ge­schäft voll wirk­sam (nicht etwa "schwe­bend un­wirk­sam"!). Beide Par­teien müs­sen ihre Leis­tungen er­brin­gen. Da­von gibt es nur we­nige Aus­nah­men im Ge­setz: Ein Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG, KG oder GbR kann seine an die Ge­sell­schaf­ter­haf­tung an­knüp­fende (§ 128 S. 1 HGB) Leis­tung ver­wei­gern, so­lange die Ge­sell­schaft an­fech­ten kann (§ 129 Abs. 2 HGB). Ähn­li­ches gilt für den Bür­gen (§ 770 Abs. 1 BGB). Zu­dem darf man im­mer dort, wo es auf Kennt­nis oder Ken­nen­müs­sen von Nich­tigkeit an­kommt (etwa beim gut­gläu­bi­gen Er­werb in § 932 Abs. 2 BGB oder bei der Kennt­nis des Feh­lens des Rechts­grunds in § 819 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4 BGB) be­reits auf die Kennt­nis der An­fecht­bar­keit ab­stel­len (§ 142 Abs. 2 BGB).

Erst mit Er­klä­rung der An­fech­tung wird das Rechts­ge­schäft so be­han­delt, als sei es von An­fang an nich­tig (§ 142 Abs. 1 BGB):

    • Dann fehlt es bei ei­nem Ver­trag an ei­ner der bei­den er­for­der­li­chen "über­ein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­rungen" und der Ver­trag gilt als nie wirk­sam zu­stande ge­kom­men. So­weit be­reits ge­leis­tet wur­de, sind die Leis­tungen nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB (sog. con­dic­tio in­de­biti - De­tails dazu in der Vor­le­sung Ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse) zu­rück­zu­ge­wäh­ren. Da­bei ist aber auf­grund der Ein­rede der Ent­rei­che­rung (§ 818 Abs. 3 BGB) nur noch das her­aus­zu­ge­ben, was zu­min­dest wert­mä­ßig noch vor­han­den ist.
    • Bei ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften, wie Kün­di­gung oder An­fech­tung be­wirkt die An­fech­tung, dass das Rechts­ge­schäft nie aus­ge­übt wur­de. Es ist also so, als sei die Kün­di­gung (oder die an­ge­foch­tene An­fech­tungs­er­klä­rung) nie er­klärt wor­den.

Die An­fech­tung we­gen Irr­tums (§ 119 BGB) oder falscher Über­mitt­lung (§ 120 BGB) kann zu­dem eine Scha­denser­satzhaf­tung des An­fech­ten­den zur Folge ha­ben (§ 122 BGB). Diese wer­den wir uns noch nä­her an­se­hen.

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