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II. Wie prü­fen Sie eine An­fech­tung?

2. Wem ge­gen­über und durch wen muss die An­fech­tung er­fol­gen?

An­fech­tungsbe­rech­tigt ist im­mer der­je­ni­ge, den die Rechts­fol­gen der Wil­lens­er­klä­rung tref­fen. An­fech­tungsbe­rech­tig­ter ist also im Nor­mal­fall, wer die von dem Wil­lens­man­gel be­trof­fene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben hat. Al­ler­dings ist bei Stell­ver­tre­tung nicht der Ver­tre­ter, son­dern der Ver­tre­tene an­fech­tungs­be­fugt, der sich aber auf Wil­lens­män­gel des Ver­tre­ters be­ru­fen kann (§ 166 Abs. 1 BGB).

Wem ge­gen­über die An­fech­tung zu er­klä­ren ist ("An­fech­tungsgeg­ner"), hängt da­von ab, auf wel­ches Rechts­ge­schäft die an­ge­foch­tene Wil­lens­er­klä­rung ge­rich­tet war:

    • Wenn eine auf einen Ver­tragsschluss ge­rich­tete Wil­lens­er­klä­rung (An­trag oder An­nahme) an­ge­foch­ten wer­den soll, ist der rich­tige An­fech­tungsgeg­ner der ur­sprüng­li­che Ver­tragspart­ner, § 143 Abs. 2 BGB (spä­tere Än­de­run­gen, etwa eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB) oder eine Schuld­über­nahme (§ 414 BGB) än­dern daran nichts).
    • Bei ei­nem ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäft, das eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung vor­aus­setzt, ist ge­gen­über der Per­son an­zu­fech­ten, der ge­gen­über die Er­klä­rung ab­zu­ge­ben war, § 143 Abs. 3 S. 1 BGB (z.B. dem Emp­fän­ger der Kün­di­gungser­klä­rung). Bei Pas­siv­ver­tre­tung ist dies der Ver­tre­te­ne, nicht der Ver­tre­ter.
    • Bei ei­nem auf ei­ner nicht emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung be­ru­hen­den Rechts­ge­schäft muss die An­fech­tung ge­gen­über al­len er­fol­gen, die auf­grund des Rechts­ge­schäfts un­mit­tel­bar einen recht­li­chen Vor­teil er­langt ha­ben, § 143 Abs. 4 BGB. Dies ist ein sel­te­ner Aus­nah­me­fall, der in Klau­su­ren kaum vor­kommt.
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