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B. Was meint "Gläu­bi­ger­ver­zug"?

I. Ist das Un­ter­las­sen der An­nahme ei­ner an­ge­bo­te­nen Leis­tung eine Pflicht­ver­let­zung?

Teil­weise be­grün­det das Ge­setz aus­drück­lich eine ein­klag­bare Leis­tungspflicht im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB zur An­nahme der Leis­tung.

Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käu­fer ver­pflich­tet, die ge­kaufte Sa­che ab­zu­neh­men. Dies ist ins­be­son­dere bei ver­derb­li­cher Ware (Obst, Ge­mü­se) oder Ge­gen­stän­den, die nur sehr auf­wän­dig zu la­gern sind (etwa PKW, Schif­fe, wilde Tie­re, o.ä.), für den Ver­käu­fer sehr wich­tig.

In die­sem Fall kann der Ver­käu­fer bei Un­ter­las­sen der An­nahme trotz taug­li­chen An­ge­bots nach ver­geb­li­cher Frist­set­zung Scha­denser­satz statt der Leis­tung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ver­lan­gen oder nach § 323 Abs. 1 BGB zu­rück­tre­ten; zu­dem kann er einen et­wai­gen Ver­zö­ge­rungs­scha­den nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB ver­lan­gen. Al­ler­dings stellt § 433 Abs. 2 BGB in­so­weit eine Aus­nah­me­re­ge­lung dar - re­gel­mä­ßig ist die Ent­ge­gen­nahme der an­ge­bo­te­nen Leis­tung keine ein­klag­bare Leis­tungspflicht im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB. Wol­len die Par­teien da­von ab­wei­chen, müs­sen Sie dies re­gel­mä­ßig in ih­rem Ver­trag ver­ein­ba­ren.
Der Käu­fer kann den Ver­käu­fer nicht auf Ent­ge­gen­nahme des Kauf­prei­ses ver­kla­gen - zwar muss er zah­len; der Ver­käu­fer muss das Geld aber nur im ei­ge­nen In­ter­esse an­neh­men.
Aus­nahms­weise kann die Ab­nahme der Leis­tung durch den Gläu­bi­ger auch eine Rück­sicht­nah­me­pflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB dar­stel­len, wenn der Schuld­ner ein be­son­de­res In­ter­esse daran hat, von der Leis­tungspflicht be­freit zu wer­den, oder den Leis­tungsge­gen­stand los­zu­wer­den. In die­sen Fäl­len kann die ver­wei­gerte Ab­nahme zu Scha­denser­satzan­sprü­chen aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB füh­ren; nur ganz aus­nahms­weise kommt auch Scha­denser­satz statt der Leis­tung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm 282 BGB oder ein Rück­tritt nach § 324 BGB in Be­tracht. Scha­denser­satz we­gen Ver­zö­ge­rung der Leis­tung im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB schei­det hin­ge­gen schon be­griff­lich aus, da die Ab­nahme in die­sen Fäl­len keine Leis­tung dar­stellt. Auch die Be­ja­hung von § 241 Abs. 2 BGB be­darf je­doch ei­ner be­son­de­ren Be­grün­dung - im Nor­mal­fall er­for­dert es die ge­bo­tene Rück­sicht­nahme nicht, eine an­ge­bo­tene Leis­tung an­zu­neh­men.

Im Nor­mal­fall be­steht we­der eine ein­klag­bare Leis­tungspflicht zur Ab­nah­me, noch kann man die Ver­wei­ge­rung der Ab­nahme als feh­lende Rück­sicht­nahme qua­li­fi­zie­ren. Da­mit schei­den auch Scha­denser­satzan­sprü­che aus § 280 BGB ins­ge­samt aus.

Je­doch grei­fen die in den §§ 300 ff. BGB ge­re­gel­ten Fol­gen des An­nah­me­ver­zugs un­ab­hän­gig von ei­ner Pflicht­ver­let­zung. Da es sich da­bei fast aus­schließ­lich um Ein­schrän­kun­gen der ei­ge­nen Rechte des Gläu­bi­gers han­delt, wird der An­nah­me­ver­zug als bloße Ob­lie­gen­heit ein­ge­ord­net. Was eine Ob­lie­gen­heit ist, schauen wir uns auf der fol­gen­den Seite nä­her an.

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