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19. Ka­pi­tel: Schuld­nerver­zug und (noch ein­mal) Gläu­bi­ger­ver­zug

B. Was meint "Gläu­bi­ger­ver­zug"?

Nicht nur der­je­ni­ge, der eine Leis­tung schul­det, kann in Ver­zug ge­ra­ten. Auch der Gläu­bi­ger die­ser Leis­tung kann hin­sicht­lich de­ren An­nahme in Ver­zug ge­ra­ten. Denn den Gläu­bi­ger trifft stets die Ob­lie­gen­heit, die Leis­tung auch an­zu­neh­men. Man spricht da­bei vom An­nahme- bzw. Gläu­bi­ger­ver­zug. Die­ser ist in den §§ 293 ff. BGB nä­her aus­ge­stal­tet.

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