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III. Was ist der ge­setz­li­che Ei­gen­tumser­werb?

1. Was ist eine "Er­sit­zung" i.S.d. §§ 937 ff. BGB?

Ge­mäß der Re­ge­lun­gen der §§ 937 bis 945 BGB ist es un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich, durch Er­sit­zung Ei­gen­tum an ei­ner be­weg­lichen Sa­che zu er­lan­gen.

Er­sit­zung wird da­bei als der au­to­ma­tisch durch Zeita­blauf ein­tre­tende Er­werb des Ei­gen­tums an ei­ner Sa­che ver­stan­den.

Ra­tio des ge­setz­li­chen Er­werb­stat­be­stands der Er­sit­zung ist, dass un­klare Rechts­be­zie­hun­gen, Be­frie­dung, Be­ru­hi­gung und Ver­ein­fa­chung er­fah­ren sol­len. Zu­dem kann Rechts­si­cher­heit er­langt wer­den, in­dem ein dau­er­haf­tes Aus­ein­an­der­fal­len von Be­sitz und Ei­gen­tum ver­hin­dert wird.

Da­mit die Rechts­folge des § 937 Abs. 1 BGB ein­tritt, müs­sen fol­gende Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein:

  1. Zu­nächst muss es sich um eine be­weg­liche Sa­che han­deln,
  2. wel­che die be­trof­fene Per­son in Ei­gen­be­sitz (§ 872 BGB) ge­habt hat.
  3. Die­ser Zu­stand muss zehn Jahre an­ge­dau­ert ha­ben und
  4. es darf kein Aus­schluss­grund (Bös­gläu­big­keit des Be­sit­zers) nach § 937 Abs. 2 BGB vor­lie­gen.

Nach vor­herr­schen­der An­sicht blei­ben trotz Ei­gen­tumser­werb durch Er­sit­zung et­waig be­ste­hende ver­trag­li­che Rück­ge­währan­sprü­che be­ste­hen. Hin­sicht­lich mög­li­cher An­sprü­che aus dem Be­rei­che­rungs­recht un­ter­schei­det die über­wie­gende An­sicht nach den Kon­dik­ti­ons­ar­ten:

  • Eine Ein­griffs­kon­dik­tion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) soll aus­schei­den, da die Er­sit­zung einen Rechts­grund für die Ei­gen­tumser­lan­gung dar­stel­le.
  • Bei ei­ner Leis­tungs­kon­dik­tion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) soll der An­spruch nicht durch die Er­sit­zung aus­ge­schlos­sen sein. Schließ­lich seien dem Be­sit­zer im Kon­text sei­ner schuld­recht­li­chen Be­zie­hun­gen zu ei­ner Per­son die Gel­tung der all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten zu­zu­mu­ten.
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