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III. Was ist der ge­setz­li­che Ei­gen­tumser­werb?

2. Was re­geln die Vor­schrif­ten zur "Ver­bin­dung", "Ver­mi­schung" und "Ver­men­gung" nach §§ 946 ff. BGB?

Die Nor­men der §§ 946 bis 949 BGB ent­hal­ten Re­ge­lun­gen zum Ei­gen­tumser­werb durch die Ver­bin­dung, Ver­mi­schung und Ver­men­gung von be­weg­lichen Sa­chen mit an­de­ren un­be­weg­lichen oder be­weg­lichen Ge­gen­stän­den.

Hin­ter­grund die­ser Er­werb­stat­be­stände ist, dass durch be­stimmte tat­säch­li­che Vor­gänge eine neue Zu­ord­nung der Ei­gen­tumsver­hält­nisse er­for­der­lich wird. Dies wird auch durch die Lek­türe des § 93 BGB deut­lich, nach dem we­sent­li­che Be­stand­teile ei­ner Sa­che - zu wel­chen Ge­gen­stände durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung und Ver­men­gung wer­den - nicht son­der­rechts­fä­hig sind.

Für einen Ei­gen­tumser­werb durch Ver­bin­dung mit ei­nem Grund­stück nach § 946 BGB muss

  1. eine be­weg­liche Sa­che vor­lie­gen,
  2. wel­che mit ei­nem Grund­stück ver­bun­den wird und
  3. da­durch we­sent­li­cher Be­stand­teil des Grund­stücks wird.
§ 947 BGB trifft eine ver­gleich­bare Re­ge­lung für die Ver­bin­dung ei­ner be­weg­lichen Sa­che mit ei­ner an­de­ren be­weg­lichen Sa­che. Sie müs­sen durch die Zu­sam­men­fü­gung zu we­sent­li­chen Be­stand­tei­len ei­ner ein­heit­li­chen Sa­che i.S.d. § 93 BGB wer­den. Im Grund­satz ent­steht durch eine sol­che Ver­bin­dung Mit­ei­gen­tum (§ 947 Abs. 1 BGB), wo­bei ge­mäß § 947 Abs. 2 BGB in Aus­nah­me­fäl­len auch Al­lein­ei­gen­tum ent­ste­hen kann.
Eine Ver­mi­schung kann bei der Ver­bin­dung von Flüs­sig­kei­ten und Ga­sen, eine Ver­men­gung bei der Ver­ei­ni­gung fes­ter Stoffe ein­tre­ten.

Ein Er­werb durch Ver­mi­schung bzw. Ver­men­gung nach § 948 BGB setzt vor­aus, dass

  1. eine Ver­ei­ni­gung be­weg­licher Sa­chen vor­liegt und
  2. ihre Tren­nung ent­we­der a) ob­jek­tiv un­mög­lich (§ 948 Abs. 1 BGB) oder b) mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist (§ 948 Abs. 2 BGB).

Die zu­vor ge­nann­ten Re­ge­lun­gen be­stim­men, wer Ei­gen­tü­mer wird, wenn aus meh­re­ren Sa­chen eine ein­heit­li­che Sa­che wird. In den §§ 953 ff. ist da­ge­gen ge­re­gelt, wer Ei­gen­tü­mer von Er­zeug­nis­sen oder Be­stand­tei­len ei­ner Sa­che wird.

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