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III. Was ist der ge­setz­li­che Ei­gen­tumser­werb?

3. Was ist eine "Ver­ar­bei­tung" ge­mäß § 950 BGB?

Der Her­stel­ler, der aus vor­han­de­nem Ma­te­rial eine neue be­weg­liche Sa­che her­stellt, er­wirbt nach § 950 BGB das Ei­gen­tum an der her­ge­stell­ten be­weg­lichen Sa­che. Die­ser Er­werb tritt un­ab­hän­gig da­von ein, zu wel­chen An­tei­len die für die Ver­ar­bei­tung be­nö­tig­ten Ge­gen­stände im Ei­gen­tum Drit­ter stan­den oder ob der Her­stel­ler beim Her­stel­lungs­pro­zess gut- oder bös­gläu­big ge­han­delt hat.

Hin­ter­grund die­ser Nor­mie­rung ist die Ver­mu­tung, dass der Wert der Ver­ar­bei­tung und Um­bil­dung hö­her ist als der Wert durch für diese Ver­ar­bei­tung be­nö­tig­ten (Aus­gangs-)Stof­fe.

Vor­aus­set­zung für den Ei­gen­tumser­werb nach § 950 BGB ist, dass

  1. Stoffe zu neuen be­weg­lichen Sa­chen füh­ren,
  2. die ent­stan­dene Sa­che nach der Ver­kehrs­an­schau­ung als "neu" zu be­wer­ten ist (z.B. durch eine ge­wisse Er­heb­lich­keit der Ver­än­de­rung, ei­ner Ver­än­de­rung der In­di­vi­dua­li­tät oder ei­ner We­sens­ver­än­de­rung) und
  3. dass der Wert der Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung nicht we­sent­lich ge­rin­ger ist als der Wert des Stof­fes.

Nach der Recht­spre­chung des BGH liegt die Grenze bei etwa 60% des Wer­tes des Aus­gangs­stof­fes. Au­ßer­dem sei nicht im­mer der­je­nige der Her­stel­ler, der die Ar­bei­ten aus­führt, son­dern der, in des­sen Na­men und wirt­schaft­li­chem In­ter­esse die Her­stel­lung der Sa­che er­folgt.

Un­ei­nig­keit be­steht al­ler­dings be­züg­lich der Fra­ge, in­wie­weit der § 950 BGB den Par­teien zur Dis­po­si­tion of­fen steht und in­wie­fern des­sen Rechts­folge durch sog. Ver­ar­bei­tungs­klau­seln ab­be­dun­gen wer­den kann.

Ei­ner An­sicht in der Li­te­ra­tur zu­folge soll § 950 BGB zwin­gen­des Recht dar­stel­len. Schließ­lich re­gele § 950 BGB nicht nur den In­ter­es­sen­kon­flikt zwi­schen Stof­fei­gen­tü­mer und Ver­ar­bei­ter, son­dern wirke sich auch auf die In­ter­es­sen Drit­ter aus.

Nach ei­ner Ge­gen­an­sicht, wel­che auch vom BGH ver­tre­ten wird, stellt § 950 BGB dis­po­si­ti­ves Recht dar. Die Ver­tre­ter die­ser An­sicht be­grün­den ihr Er­geb­nis mit dem Ar­gu­ment, dass § 950 BGB den Kon­flikt zwi­schen den In­ter­es­sen des Ei­gen­tü­mers und des Ver­ar­bei­ters lö­sen wol­le. Eine der­art zwin­gende Lö­sung sei al­ler­dings nicht not­wen­dig, so­fern die be­trof­fe­nen Par­teien eine dies­be­züg­li­che ver­trag­li­che Re­ge­lung tref­fen wür­den. Auch die Her­stel­le­rei­gen­schaft könne ver­trag­lich ge­re­gelt wer­den.

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