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E. Wie wird man Ei­gen­tü­mer ei­ner be­weg­lichen Sa­che?

III. Was ist der ge­setz­li­che Ei­gen­tumser­werb?

Nicht nur durch rechts­ge­schäft­li­chen Er­werb, son­dern auch durch ge­setz­lich an­ge­ord­nete Rechts­fol­gen kann in be­stimm­ten Fäl­len ein Wech­sel der Ei­gen­tü­merstel­lung statt­fin­den.

Zu un­ter­schei­den sind da­bei die Er­werb­stat­be­stände der Er­sit­zung, wel­che in §§ 937 ff. BGB ge­re­gelt sind, und je­ner der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung. Diese ha­ben ih­ren Nie­der­schlag in den §§ 946 bis 950 BGB ge­fun­den.

Die Er­sit­zung (§ 937 BGB) re­gelt den Er­werb durch die tat­säch­li­che Be­an­spru­chung des Ei­gen­be­sit­zes ei­ner Sa­che bei gleich­zei­ti­gem Zeita­blauf. Hin­ter­grund die­ses Rechts­in­sti­tuts ist, dass in un­kla­ren Fäl­len nach ei­ner ge­wis­sen Zeit ein Be­dürf­nis da­nach be­steht, dass die tat­säch­li­che Be­sitzsi­tua­tion auch je­ner der Ei­gen­tumszu­ord­nung ent­spricht. So­mit soll durch die Er­sit­zung Rechts­klar­heit ge­schaf­fen wer­den.

Die Re­geln zur Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung (§§ 946 bis 950 BGB) ha­ben den Hin­ter­grund, dass die hand­werk­li­che und die in­dus­tri­elle Pro­duk­tion über­wie­gend da­durch ge­kenn­zeich­net sind, dass aus meh­re­ren Ein­zel­tei­len neue Ge­gen­stände her­ge­stellt wer­den oder aus der Be- und Ver­ar­bei­tung von Roh­stof­fen neue Pro­dukte ent­ste­hen. Da­mit über­nimmt das Ge­setz die Auf­ga­be, die Ei­gen­tumsver­hält­nisse an den neu ent­stan­de­nen Pro­duk­ten zu klä­ren.

Eine Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung für die Rechts­ver­luste nach den §§ 946 bis 950 BGB fin­det sich in dem Aus­gleichs­an­spruch des § 951 Abs. 1 BGB.

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