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II. Was ist der gut­gläu­bige Ei­gen­tumser­werb?

3. Fall: Aus den So­cken ge­fal­len

A ist Groß­pro­du­zent von Her­ren­so­cken. Da er den Ver­trieb sei­ner Pro­dukte nicht selbst ab­wi­ckeln möch­te, bit­tet er den M, die Wa­ren in sei­nem Na­men und auf seine Rech­nung zu ver­äu­ßern. M geht zu­nächst so vor, wie es ihm auf­ge­tra­gen wur­de. Ei­nes Ta­ges be­schließt er je­doch, die So­cken in ei­ge­nem Na­men zu ver­äu­ßern und ver­kauft so­dann 3000 Paar So­cken für 2.000 € an Kauf­h­aus­be­trei­ber K, der diese di­rekt beim Her­stel­ler A ab­ho­len soll. Als K bei A vor­stel­lig wird, geht die­ser da­von aus, dass M die So­cken für ihn ver­kauft hat und gibt die So­cken her­aus. Schließ­lich zahlt K je­doch an sei­nen Ver­trags­part­ner M. A be­gehrt je­doch die Kauf­preis­zah­lung von K oder al­ter­na­tiv Her­aus­gabe der So­cken.
Lö­sungs­vor­schlag
A könnte ge­gen K einen An­spruch auf Zah­lung der 2.000 € oder Her­aus­gabe der So­cken ha­ben.
A. An­spruch des A ge­gen K auf Kauf­preis­zah­lung
Für einen ver­trag­li­chen An­spruch auf Zah­lung der 2.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB müsste zwi­schen A und K ein Ver­trag zu­stande ge­kom­men sein. Der M hat den A ge­gen­über K je­doch nicht wirk­sam ver­tre­ten (vgl. §§ 164 ff. BGB), so­mit ist keine Ei­ni­gung zwi­schen A und K zu­stande ge­kom­men. Ein ver­trag­li­cher An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung be­steht nicht.
B. An­spruch auf Her­aus­gabe der So­cken
A könnte ge­gen K einen An­spruch auf Her­aus­gabe der So­cken aus § 985 BGB ha­ben.
I. Ei­gen­tü­mer
Dazu müsste A auch Ei­gen­tü­mer der So­cken sein. Ur­sprüng­lich war der A als Her­stel­ler der So­cken auch de­ren Ei­gen­tü­mer (vgl. § 950 Abs. 1 BGB), er könnte die­ses je­doch an den K ver­lo­ren ha­ben.
1. Über­tra­gung nach § 929 S. 1 BGB
Mög­li­cher­weise hat eine Ei­gen­tumsüber­tra­gung von A auf K statt­ge­fun­den. Hier ging der A zwar da­von aus, in Er­fül­lung ei­nes Kauf­ver­tra­ges mit K an die­sen zu über­eig­nen. Aus der Sicht des K, der mit dem M kon­tra­hiert hat, stellte sich das Ver­hal­ten des A je­doch nicht als An­ge­bot zur Über­eig­nung, son­dern als reine Aus­lie­fe­rung der So­cken dar. Folg­lich liegt keine Ei­ni­gung zwi­schen A und K und da­mit auch keine Ei­gen­tumsüber­tra­gung nach § 929 S. 1 BGB vor.
2. Gut­gläu­bi­ger Er­werb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB
Der K könnte die So­cken des A je­doch gut­gläu­big er­wor­ben und so de­ren Ei­gen­tü­mer ge­wor­den sein.
a) Ei­ni­gung
Hier­für müsste zu­nächst eine Ei­ni­gung zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung zwi­schen M und K vor­lie­gen. Im ge­ge­be­nen Fall ha­ben M und K einen Kauf­ver­trag über die So­cken mit der Ab­rede ge­schlos­sen, dass K den Kauf­ge­gen­stand di­rekt bei Her­stel­ler A ab­ho­len soll. Ge­gen­stand der Ab­rede war be­reits, dass sich die Über­eig­nung un­mit­tel­bar mit der tat­säch­li­chen Aus­lie­fe­rung - un­ter Mit­wir­kung des A - voll­zie­hen soll­te, ohne dass noch eine wei­tere Ei­ni­gung er­for­der­lich sein soll­te. Die not­wen­dige Ei­ni­gung zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung liegt da­her vor.
b) Über­gabe
M müsste dem K auch die So­cken über­ge­ben ha­ben. Vor­lie­gend hat der K die So­cken bei A ab­ge­holt und so un­mit­tel­ba­ren Be­sitz an den Kauf­ge­gen­stän­den er­langt. Hier stellt sich al­ler­dings die Fra­ge, ob dies auch auf Ver­an­las­sung des Ver­äu­ße­rers M ge­sche­hen ist. Kon­kret stellt sich hier be­reits die Fra­ge, wie das Pro­blem der sog. Schein­ge­heiß­per­son zu be­wer­ten ist.
aa) Li­te­ra­turauf­fas­sung
Ei­ner An­sicht zu­folge ist es not­wen­dig, dass sich die Ge­heiß­per­son tat­säch­lich und be­wusst dem Wil­len des Ver­äu­ße­rers un­ter­ord­net. In Fäl­len, in de­nen dies nicht so ist - bei­spiels­weise weil die Ge­heiß­per­son ei­nem Irr­tum oder Wil­lens­man­gel un­ter­liegt - soll der Be­sitzwech­sel nicht auf Ver­an­las­sung des Ver­äu­ße­rers statt­ge­fun­den ha­ben. Er­scheint der Über­tra­gende - hier der A - je­doch nur als Ge­heiß­per­son, solle keine Über­gabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB vor­lie­gen.
bb) Auf­fas­sung der Recht­spre­chung
Nach An­sicht des BGH müsse al­ler­dings nicht auf den in­ne­ren Wil­len des Über­tra­gen­den (A), son­dern auf den Emp­fän­ger­ho­ri­zont des Er­wer­bers ab­ge­stellt wer­den. Hier sah es für den Er­wer­ber K da­nach aus, als hätte der M die Be­reit­stel­lung der So­cken durch den A ver­an­lasst. Dem­zu­folge würde also eine Über­gabe vor­lie­gen.
cc) Strei­tent­scheid
Dem BGH ist in­so­weit bei­zupflich­ten, als dass rein tat­säch­lich M die Über­tra­gung des Be­sitzes an den So­cken auf den K ver­an­lasst hat, in­dem der A die Kauf­ge­gen­stände be­reit­stellte und die Ab­fuhr dul­de­te. De facto ge­schah dies auch mit der Ab­sicht, dem K als Er­wer­ber das Ei­gen­tum zu über­tra­gen. So­mit ist die Lö­sung der Recht­spre­chung vor­zugs­wür­dig. Eine - von M ver­an­lasste - Über­gabe an K liegt so­mit vor.
c) Be­rech­ti­gung
Der M müsste je­doch auch zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung auf den K be­rech­tigt ge­we­sen sein. Al­ler­dings war der M we­der Ei­gen­tü­mer der So­cken (§ 903 BGB), noch wurde er zur Ver­äu­ße­rung der Ge­gen­stände in sei­nem ei­ge­nen Na­men er­mäch­tigt (vgl. § 185 Abs. 1 BGB). So­mit han­delte M nicht als Be­rech­tig­ter.
d) Er­werb vom Nicht­be­rech­tig­ten - § 932 Abs.1 BGB
K könnte je­doch gem. §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 BGB das Ei­gen­tum an den So­cken gut­gläu­big er­wor­ben ha­ben.
aa) Rechts­ge­schäft im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts
Im vor­lie­gen­den Fall han­delt es sich we­der um einen ge­setz­li­chen Er­werb­stat­be­stand noch liegt bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung eine Per­so­ne­ni­den­ti­tät zwi­schen Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber vor. Da­mit han­delt es sich hier auch um ein Rechts­ge­schäft im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts.
bb) Rechts­schein­stat­be­stand
Zu­dem hat der K auf Ver­an­las­sung des M den un­mit­tel­ba­ren Be­sitz an den So­cken er­langt. Folg­lich hat der M seine Be­sitzver­schaf­fungs­macht aus­rei­chend de­mons­triert.
cc) Gut­gläu­big­keit des M
An­halts­punkte für eine Bös­gläu­big­keit des K (§ 932 Abs. 2 BGB) im Zeit­punkt der Be­sit­zergrei­fung lie­gen nicht vor. Da­her war der K auch gut­gläu­big.
dd) Kein Ab­han­den­kom­men
Dar­über hin­aus sind dem A die So­cken auch nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB ab­han­den­ge­kom­men.
II. Zwi­schen­er­geb­nis
A hat sein Ei­gen­tum an den So­cken gem. §§ 929 S.1, 932 Abs. 2 BGB ver­lo­ren.
End­er­geb­nis
Folg­lich hat der A auch kei­nen An­spruch ge­gen K auf Her­aus­gabe der 3000 Paar So­cken aus § 985 BGB.
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