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II. Was ist der gut­gläu­bige Ei­gen­tumser­werb?

2. Was ist der gut­gläu­bige las­ten­freie Er­werb?

Die Re­geln der §§ 932 ff. BGB zum gut­gläu­bi­gen Er­werb wer­den durch die Norm des § 936 BGB kom­plet­tiert. Da­durch kann der Er­wer­ber, seine Gut­gläu­big­keit vor­aus­ge­setzt, das Ei­gen­tum an dem be­tref­fen­den Ge­gen­stand las­ten­frei er­wer­ben.

Als Rechts­folge geht da­mit ein­her, dass ding­lich Be­rech­tigte ihre Rechte - bspw. An­wart­schafts- und Nieß­brauchsrechte so­wie ge­setz­li­che und ver­trag­li­che Pfand­rechte - an dem je­wei­li­gen Ge­gen­stand ver­lie­ren.

Für den Ein­tritt die­ser Rechts­folge müs­sen fol­gende Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein:

  1. Der Er­wer­ber muss (gut­gläu­big) Ei­gen­tum an der Sa­che er­langt ha­ben,
  2. es muss eine voll­stän­dige Be­sitzver­schie­bung zu­las­ten des Ver­äu­ße­rers und zu­guns­ten des Er­wer­bers statt­fin­den (vgl. § 936 Abs. 1 S. 2, 3 BGB),
  3. der In­ha­ber des ding­li­chen Rechts darf kei­ner­lei Be­sitzpo­si­tion mehr in­ne­ha­ben (vgl. § 936 Abs. 3 BGB),
  4. der Er­wer­ber muss gut­gläu­big in Hin­blick der Tat­sa­che sein, dass keine be­schränkt ding­li­chen Rechte zu­guns­ten Drit­ter an dem Ge­gen­stand be­ste­hen (vgl. § 936 Abs. 2 BGB) und
  5. die Sa­che darf dem Ei­gen­tü­mer/be­schränkt ding­lich Be­rech­tig­ten nicht ab­han­den­ge­kom­men sein (§ 935 BGB ana­log).
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