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I. Wie ste­hen ding­li­che und schuld­recht­li­che Ge­schäfte zu­ein­an­der?

Wann sind so­wohl Ver­pflich­tungs- als auch Ver­fü­gungs­ge­schäft un­wirk­sam?

Sie soll­ten drei Kon­stel­la­tio­nen ken­nen, in de­nen aus­nahms­weise Ver­pflich­tungs- und Ver­fü­gungs­ge­schäft nicht im Sinne des Ab­strak­tionsprin­zips un­ab­hän­gig von­ein­an­der be­ste­hen, son­dern gleich­zei­tig un­wirk­sam sind bzw. wer­den:

  • Un­ter "Feh­le­ri­den­ti­tät" ver­steht man eine fak­ti­sche Ein­schrän­kung der Wir­kung des Ab­strak­tionsprin­zips. Da­bei wirkt sich eine ge­mein­sa­men Feh­ler­quelle so­wohl auf das schuld­recht­li­che als auch auf das ding­li­che Rechts­ge­schäft aus.

Feh­le­ri­den­ti­tät wird bei­spiels­weise in den Fäl­len an­ge­nom­men, in de­nen eine Par­tei ge­schäfts­un­fä­hig ist (§ 104 BGB) oder auf­grund von Täu­schung oder Dro­hung die An­fech­tung er­klärt (§ 142 BGB iVm § 123 Abs. 1 BGB) oder das Ge­schäft ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot (§ 134 BGB) oder die gu­ten Sit­ten (§ 138 BGB) ver­stößt. Bei der An­fech­tung we­gen Irr­tums nach § 142 BGB iVm § 119 BGB be­zieht sich der Feh­ler meist nur auf das Ver­pflich­tungs­ge­schäft; auch hier kann aber Feh­le­ri­den­ti­tät vor­lie­gen, wenn Ver­pflich­tungs- und Ver­fü­gungs­ge­schäft zeit­lich zu­sam­men­fal­len (etwa beim Kauf von Wa­ren im Su­per­markt).

  • Man kann aus­drück­lich oder kon­klu­dent ver­ein­ba­ren, dass das ding­li­che Ge­schäft auf­lö­send oder auf­schie­bend (§ 158 BGB) durch die Wirk­sam­keit des zu­grun­de­lie­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäfts be­dingt ist (sog. "Be­din­gungs­zu­sam­men­hang").

Da der Ge­setz­ge­ber in § 925 Abs. 2 BGB aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen hat, dass die Auf­las­sung (d.h. die Ei­ni­gung über den Ei­gen­tumser­werb an ei­nem Grund­stück) un­ter eine Be­din­gung ge­stellt wird, ist eine sol­che Be­din­gung im Um­kehrschluss in al­len an­de­ren Fäl­len (etwa Be­las­tung von Grund­stücken, Ver­fü­gungen über be­weg­liche Sa­chen) zu­läs­sig.

  • Schließ­lich könnte es auch ohne ent­spre­chende Ver­ein­ba­rung mög­lich sein, dass Ver­pflich­tungs- und Ver­fü­gungs­ge­schäft eine un­trenn­bare "Ge­schäfts­ein­heit" i.S.v. § 139 BGB bil­den - dann würde die Un­wirk­sam­keit des Ver­pflich­tungs­ge­schäfts auch das Ver­fü­gungs­ge­schäft als an­de­ren Teil ei­nes ein­heit­li­chen Ge­schäfts mit sich in die Nich­tig­keit zie­hen.

Der BGH be­jaht eine sol­che Ge­schäfts­ein­heit, wenn be­son­dere Um­stände im kon­kre­ten Ein­zel­fall auf eine der­ar­tige Ge­schäfts­ein­heit hin­deu­ten. Im Zi­vil­recht kommt dem Partei­wil­len be­son­dere Be­deu­tung zu (vgl. § 133 BGB, § 140 BGB) - es wäre un­bil­lig, die Par­teien an ein ding­li­ches Ge­schäft zu bin­den, wenn die­ses lo­gisch un­trenn­bar mit der schuld­recht­li­chen Grund­lage ver­knüpft sein soll­te.

Dem­ge­gen­über lehnt die über­wie­gende Li­te­ra­tur diese Kon­struk­tion ab, da an­sons­ten das Ab­strak­tionsprin­zip aus­ge­höhlt und Rechts­un­si­cher­heit ge­för­dert wür­de. Nach § 139 BGB wäre näm­lich die Ge­samt­nich­tig­keit die Re­gel, was prak­tisch im­mer zu ei­ner ein­heit­li­chen Be­ur­tei­lung füh­ren wür­de.

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