Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 98 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Was sind die Prin­zi­pien des Sa­chen­rechts?

II. Wo­durch wird der Ver­kehr im Sa­chen­recht ge­schützt?

Im Schuld­recht gilt Ver­trags­frei­heit - dies er­gibt sich un­mit­tel­bar aus der ver­fas­sungs­recht­lich ga­ran­tier­ten Pri­vat­au­to­no­mie (Art. 2 Abs. 1 GG), aber auch aus der of­fe­nen For­mu­lie­rung von § 241 Abs. 1 BGB und § 311 Abs. 1 BGB. Das be­deu­tet, dass man von al­len Re­ge­lun­gen ab­wei­chen darf, die nicht aus­nahms­weise zwin­gend sind. Im Sa­chen­recht steht hin­ge­gen der Schutz des Rechts­ver­kehrs im Vor­der­grund.

Dies äu­ßert sich zu­nächst im sog. "Ty­pen­zwang", der be­sagt, dass es einen nu­me­rus clau­sus der Sa­chen­rechte gibt. Ne­ben den ge­setz­lich auf­ge­zähl­ten ding­li­chen Rech­ten (Ei­gen­tum, Nieß­brauch, Pfand­recht) kann also keine ab­so­lut wir­kende Be­rech­ti­gung an be­weg­lichen Sa­chen ge­schaf­fen wer­den - eben­so­we­nig ist es mög­lich, über die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen hin­aus Rechte an un­be­weg­lichen Sa­chen zu schaf­fen. Hinzu tritt das Prin­zip der "Ty­pen­fi­xie­rung" - da­nach be­deu­tet Ei­gen­tum zwin­gend die un­be­schränkte Nut­zungsmög­lich­keit (§ 903 BGB). Schuld­rechtli­che Be­schrän­kun­gen ha­ben keine Aus­wir­kung (§ 137 S. 2 BGB), was man zum Teil auch als "Über­trag­bar­keits­grund­satz" be­zeich­net.

Im Schuld­recht sind Sie oft Gat­tungs­schul­den (§ 243 Abs. 1 BGB) be­geg­net. Da­bei darf der Schuld­ner eine be­lie­bige er­fül­lungs­taug­li­che Sa­che über­eig­nen, er muss sich diese so­gar ggf. erst be­schaf­fen. Im Sa­chen­recht ist es wich­tig, dass klar de­fi­niert ist, wem wel­che Sa­che ge­hört. Man hat also nicht Ei­gen­tum an "ir­gend­ei­nem" Auto be­stimm­ter Qua­li­tät, son­dern nur an ge­nau ei­nem be­stimm­ten Fahr­zeug. Dies be­zeich­net man als "Be­stimmt­heitsgrund­satz" oder "Spe­zia­li­tätsprin­zip".

Än­de­run­gen der ding­li­chen Rechts­lage sol­len für den Ver­kehr er­kenn­bar sein. Die­sen Ge­dan­ken be­zeich­net man als "Pu­bli­zi­tätsprin­zip". Bei be­weg­lichen Sa­chen wird die Pu­bli­zi­tätswir­kung durch den Be­sitz (§ 854 BGB), bei un­be­weg­lichen Sa­chen durch eine Ein­tra­gung ins Grund­buch (§ 873 BGB) er­reicht. Be­deu­tung hat dies vor al­lem, wenn die wirk­li­che Lage von die­sem Rechts­schein ab­weicht - dann er­mög­licht das Ge­setz Drit­ten einen gut­gläu­bi­gen Er­werb (§ 932 BGB, § 892 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.