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B. Was sind die Prin­zi­pien des Sa­chen­rechts?

III. Was be­deu­tet der ab­so­lute Schutz ding­li­cher Rech­te?

Schuld­ver­hält­nisse wir­ken grund­sätz­lich nur re­la­tiv. Dies be­deu­tet, dass we­der An­sprü­che auf eine Leis­tung (§ 241 Abs. 1 BGB) ge­gen Dritte be­grün­det wer­den kön­nen (kein Ver­trag zu­las­ten Drit­ter), noch Dritte ge­gen ih­ren Wil­len An­sprü­che auf eine Leis­tung er­wer­ben kön­nen (§ 333 BGB). Eine Haf­tung Drit­ter auf Scha­denser­satz ist in § 311 Abs. 3 BGB nur un­ter sehr ein­ge­schränk­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich; ein An­spruch Drit­ter auf Scha­denser­satz ist nur nach den un­ge­schrie­be­nen Grund­sät­zen des Schuld­ver­hält­nis­ses mit Schut­z­wir­kung für Dritte (arg. § 311 Abs. 3 BGB, § 328 BGB) bei Leis­tungs­nä­he, Gläu­bi­ger­nä­he, Er­kenn­bar­keit und Schutz­be­dürf­tig­keit mög­lich.

Dies gilt für ding­li­che Rechte nicht. Diese wir­ken ebenso wie die un­trenn­bar mit ei­nem Men­schen ver­bun­de­nen Rechts­gü­ter des § 823 Abs. 1 BGB (Le­ben, Kör­per, Ge­sund­heit, Frei­heit, Eh­re) ab­so­lut ge­gen je­der­mann. In der Pra­xis be­deu­tet dies, dass je­des ding­li­che Recht als sons­ti­ges Recht durch § 823 Abs. 1 BGB ge­schützt ist und da­mit im Rah­men der Rechts­gut­ver­let­zung ge­nügt. Um­ge­kehrt wird dar­aus auch ge­fol­gert, dass der nur für das Ei­gen­tum ge­re­gelte Un­ter­las­sungs- und Be­sei­ti­gungs­an­spruch (§ 1004 BGB) auch auf an­dere ab­so­lut ge­schützte Rechte An­wen­dung fin­den soll (sog. qua­si-ne­ga­to­ri­scher Be­sei­ti­gungs­an­spruch).

Be­ach­ten Sie al­ler­dings, dass ein ab­so­lut wir­ken­des Recht re­la­tive Rechte be­grün­det und erst hier­durch prü­fungs­re­le­vant wird: Wenn je­mand das Ei­gen­tum durch Be­schä­di­gung ver­letzt, ent­steht zu die­sem ein ge­setz­li­ches Schuld­ver­hält­nis nach § 823 Abs. 1 BGB, mit­hin ein re­la­ti­ves Recht. Auch Un­ter­las­sungs­an­sprü­che kön­nen nicht ge­gen Un­be­kannte ein­ge­klagt wer­den - zur ge­richt­li­chen Durch­set­zung be­darf es stets ei­nes be­stimm­ten An­spruchs­geg­ners, d.h. ei­ner re­la­ti­ven Be­zie­hung.

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