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B. Was sind die Prin­zi­pien des Sa­chen­rechts?

I. Wie ste­hen ding­li­che und schuld­recht­li­che Ge­schäfte zu­ein­an­der?

Im Zen­trum des Stu­di­ums in den An­fangs­se­mes­tern ste­hen die sog. Ver­pflich­tungs­ge­schäfte.

Wenn V an K eine Vase für 500 € ver­kauft, ha­ben die bei­den einen Kauf­ver­trag ge­schlos­sen. Hier­durch wird V nach § 433 Abs. 1 BGB zur Über­gabe und Über­eig­nung der Vase ver­pflich­tet, wäh­rend K nach § 433 Abs. 2 BGB zur Ab­nahme der Vase und zur Zah­lung des Kauf­prei­ses ver­pflich­tet ist.

Ver­pflich­tungs­ge­schäfte fin­den Sie über­wie­gend im Schuld­recht. Das sog. Tren­nungs­prin­zip be­sagt, dass die Er­fül­lung sol­cher Ver­pflich­tungs­ge­schäfte durch ein ei­gen­stän­di­ges Rechts­ge­schäft, das Ver­fü­gungs­ge­schäft, er­folgt. Dies er­mög­licht es, Ver­pflich­tungen und Ver­fü­gungen zeit­lich aus­ein­an­der­zu­zie­hen, etwa beim Kauf auf Rech­nung oder bei Be­stel­lun­gen, die erst noch ge­lie­fert wer­den müs­sen.

Die Über­eig­nung er­folgt nach § 929 S. 1 BGB durch eine "Ei­ni­gung", d.h. einen ei­ge­nen Ver­trag im Sinne von §§ 145 ff. BGB. Diese ver­än­dert je­doch die Rechts­lage un­mit­tel­bar, d.h. es ent­ste­hen keine An­sprü­che (§ 194 Abs. 1 BGB) und auch keine Leis­tungs- (§ 241 Abs. 1 BGB) oder Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB).

Ver­fü­gungs­ge­schäfte gibt es nicht nur im Sa­chen­recht, son­dern auch im Schuld­recht - na­ment­lich die Ab­tre­tung (§ 398 BGB), durch wel­che der Gläu­bi­ger ei­ner For­de­rung un­mit­tel­bar aus­ge­tauscht wird.

Das Ab­strak­tionsprin­zip baut auf dem Tren­nungs­prin­zip auf. Es er­gibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, wo­nach bei feh­len­dem Rechts­grund ei­ner frei­wil­li­gen Leis­tung, d.h. bei Un­wirk­sam­keit des Ver­pflich­tungs­ge­schäfts, nur das Ge­leis­tete zu­rück­ge­for­dert wer­den kann. Dar­aus folgt im Um­kehrschluss, dass die Un­wirk­sam­keit des Ver­pflich­tungs­ge­schäfts nicht au­to­ma­tisch zur Un­wirk­sam­keit des Ver­fü­gungs­ge­schäfts füh­ren kann. Viel­mehr sind beide Ge­schäfte in ih­rer Wirk­sam­keit von­ein­an­der un­ab­hän­gig. Dies gilt auch, wenn Ver­pflich­tung und Ver­fü­gung (z.B. beim Kauf ei­nes Bröt­chens in der Bä­cke­rei) zeit­lich und räum­lich zu­sam­men­fal­len und schein­bar nicht zu tren­nen sind.

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