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C. Wie ist das Konkurrenzverhältnis der Vorschriften aus dem EBV zu anderen Ansprüchen?
II. Wie verhalten sich Ansprüche aus dem EBV zu solchen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag?
- Liegt eine echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, stellt diese für den Fremdbesitzer ein Recht zum Besitz dar. Daraus folgt, dass keine Vindikationslage vorliegt und somit auch die EBV-Ansprüche ausgeschlossen sind.
- Sofern es um Schadensersatzansprüche bei einer echten unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag geht, verdrängen die Sonderregeln der §§ 667 ff. BGB das EBV.
- Eine irrtümliche Eigengeschäftsführung (vgl. § 687 BGB) hat zur Folge, dass die §§ 677 ff. BGB keine Anwendung finden und auch das EBV nicht anwendbar ist, schließlich wird der redliche Eigenbesitzer privilegiert.
- Anders wird allerdings in den Fällen entschieden, in denen der Geschäftsführer weiß, dass er unberechtigterweise ein fremdes Geschäft als eigenes führt. Hier greift § 687 Abs. 2 BGB, weshalb dem Geschäftsherrn umfangreiche Ansprüche zustehen. Hinsichtlich der Verwendungen bleibt dem bewusst unredlichen Geschäftsführer nur der Anspruch aus § 994 Abs. 2 BGB.
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