Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 16 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

C. Wie ist das Kon­kur­renz­ver­hält­nis der Vor­schrif­ten aus dem EBV zu an­de­ren An­sprü­chen?

I. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen die An­sprü­che aus dem EBV zu ver­trag­li­chen An­sprü­chen?

Nach der Recht­spre­chung und ei­nem Groß­teil der Li­te­ra­tur ste­hen die ver­trag­li­chen mit den ding­li­chen An­sprü­chen aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis in ech­ter An­spruchs­kon­kur­renz. Die Fol­gen, die sich dar­aus er­ge­ben, wer­den al­ler­dings nicht ein­heit­lich be­ur­teilt.

Dem BGH zu­folge ste­hen die ver­trag­li­chen Rück­ab­wick­lungs­re­ge­lun­gen in ech­ter An­spruchs­kon­kur­renz zu den Vor­schrif­ten des EBV. Das Er­lö­schen des Be­sitz­rechts habe zur Fol­ge, dass Ein­wir­kungs­be­fug­nisse und Nut­zungszu­wei­sun­gen über­haupt nicht mehr ge­währt wer­den. Ein "nicht mehr be­rech­tig­ter Be­sit­zer" habe kein Be­sitz­recht, wes­halb auch die Grund­sätze des EBV an­wend­bar sein soll­ten.

Hin­ge­gen ver­tre­ten viele Au­to­ren in der Li­te­ra­tur die Auf­fas­sung, dass die Vor­schrif­ten der §§ 987 ff. BGB je­den­falls dann nicht an­wend­bar sei­en, wenn zwi­schen Ei­gen­tü­mer und Be­sit­zer ein wirk­sa­mer Ver­trag vor­ge­le­gen hat. Schließ­lich seien die Vor­schrif­ten des Schuld­rechts hin­sicht­lich der Rück­ab­wick­lung von Ver­trä­gen spe­zi­el­ler.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.